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Philipp Ursus
Krautschneider

Die subjektive Verfassung
und
ihre Erörterung

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Zum Gedenken an meine Mutter

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1.Die Verfassung im subjektiven Sinn

2.Grundlegendes zur Grundnorm

3.Der souveräne Wille

4.Demokratie

5.Das Privateigentum

6.Das Prinzip der Verallgemeinerung

7.Von der Gegenseitigkeit zur Beziehung

8.Utopie – Das Reich der Ich-AGs

9.Das Vermögen

10.Das Streben nach Glück

11.Streit

12.Über das Verfahren zur subjektiven Rechtserzeugung

13.Gleichheit

14.Selbstachtung

15.Versteinerungstheorie

16.Das System Hoffnung

17.Induktion – Deduktion

18.Der Rechtspositivismus

19.Sein – Sollen

20.Angst

21.Empathie

22.Der Determinismus

23.Die Menschenrechte

24.Nachhaltigkeit

Einleitung

Manche schreiben und lesen lieber seicht. Ich hingegen hatte mich aufgemacht, den Grund und Boden der menschlichen Seele zu berühren und zu beschreiben. Ausgangspunkt meiner Recherchen war das Prinzip der Verallgemeinerung, als ich es in der Unterstufe meiner Mittelschule häufiger gepredigt bekam. Mir fiel dabei auf, dass mein Lehrer, als er vom Prinzip der Verallgemeinerung sprach, alles andere als glücklich dreinsah. Und so wusste ich, dass etwas fehlte, dass das Prinzip der Verallgemeinerung zwar eine einleuchtende Wahrheit war, aber nur ein Teil der Wahrheit sein konnte. Von da an war es klar.

In der Schule hatte ich als Streber, vorwiegend als Mathegenie und Physikversteher gegolten. Danach studierte ich Recht, weil Immanuel Kant Jurist gewesen war. Ich bemühte meine ausgezeichneten empathischen Fähigkeiten bei allen meinen Freundschaften und Bekanntschaften aus verschiedenen Gesellschaftsschichten, um das möglichst beste Bild einer intersubjektiven Wahrheit zu bekommen. Außerdem praktizierte ich laufend verschiedene Sportarten, um mich auch körperlich zu disziplinieren.

Natürlich lief nicht alles nach Plan. Wo gehobelt wird, da fallen nun mal Späne. Und so wurde mir in einer Phase der Aufarbeitung dann auch eine psychiatrische Diagnose gestellt, und es ereigneten sich später Vorfälle, die zwar jeweils kaum einen Schaden anrichteten, jedoch ein völlig unerklärliches Verhalten meinerseits zum Gegenstand hatten. Im Beruf, ich hatte eine Karriere als Rechtsanwalt eingeschlagen, lief es ebenfalls nicht perfekt.

Schließlich fand ich, nach rund 25 Jahren, die Formulierung für das Prinzip der Grundnorm. Doch das war zu wenig. Denn ich war geistig noch nicht in der Lage, die Grundnorm in irgendeine vernünftige Beziehung zu setzen. Dann begann ich zu bloggen und lud alle meine Bekannten auf meine Website ein. Ich versuchte an der Universität Wien, meine hoch abstrakten Überlegungen in eine Doktorarbeit einfließen zu lassen, was jedoch kläglich scheiterte; mein Stil hatte zu sehr gelitten. Erst am 07.01.2019 und damit fast dreißig Jahre nach der Idee, ergab alles plötzlich Sinn. Die Verfassung im subjektiven Sinn war geboren.

Seit ich diese Verfassung entdeckte und niederschrieb, hat mein Leben eine Wende zum Guten hin vollzogen. Ich mache mir keine Sorgen mehr wegen meiner Diagnose. Ich kann meine Hoffnungen grundsätzlich pflanzen und pflücken, während ich immer wieder bei Gelegenheiten versuche, ein strahlendes Vorbild abzugeben. Jetzt erkenne ich auch, wie privilegiert ich bin. Dass ich in Österreich beziehungsweise in Europa geboren bin und leben darf, dass ich aus der gehobenen Mittelschicht stamme, dass ich studieren durfte und so weiter.

Ich hoffe, mit diesem Werk einen Teil meiner Privilegien zu rechtfertigen, da das zugrunde liegende Schema der subjektiven Verfassung einen herausragenden Wert besitzt. Durch dieses könnte in den fortschrittlichen Staaten der Welt eine neue Aufklärung in Gang kommen, in der die Menschen Interesse entwickelten und lernten, sich selbst besser zu verstehen, um sich im Großen und Ganzen besser zurechtzufinden und dabei mehr Freude empfinden zu können.

Falls die Sprache meines Werks teilweise schwer verständlich ist, so liegt es daran, dass ich die Themen meiner Arbeit aus einer hoch abstrakten Perspektive behandeln musste und es mir dabei am wichtigsten war, Missdeutungen und Missverständnisse zu vermeiden. Mit ein wenig Überlegung und vielleicht manchmal zusätzlicher Recherche sollte es jedoch ein stimmiges und kritisches Bild ergeben. Das Wesentliche, nämlich die Verfassung im subjektiven Sinn, ist ohnehin in Kapitel 1 enthalten, und dieses sollte aus sich selbst heraus einleuchten. Sofern man dazu keine zusätzlichen Erörterungen benötigt oder wünscht, kann man das Buch daher getrost bereits nach fünf Minuten wieder aus der Hand legen.

1.

Die Verfassung im subjektiven Sinn

Wir kennen alle die Verfassung. Doch meinen wir damit grundsätzlich entweder die persönliche Gemütsbewegung oder die Verfassung im objektiven Sinn, auf der die staatliche Rechtsordnung gründet. Ich will hier den Versuch unternehmen und die Verfassung im subjektiven Rechtssinn abstrakt darstellen. Dass dies prinzipiell möglich ist, beweisen die folgenden Ausführungen:

Die menschliche Verfassung befindet sich stets zwischen zwei Extrempunkten, wobei lediglich bei näherer Betrachtung nicht weniger als fünf Extrempunkte bestehen. Jeder Extrempunkt wird durch eine Verfassungsnorm ausgedrückt, die, wie auch das Verfassungsrecht im objektiven Sinn, grundsätzlich versteinerungstheoretisch auszulegen sind. Dabei sind alle Verfassungsnormen im subjektiven Sinn als a priori-Normen zu verstehen, wobei sie auch untereinander (teilweise) in Beziehung stehen.

Wenn man einfacherweise zwei Extrempunkte annimmt, so werden diese zum einen durch die Grundnorm jedes Säugetieres: »Jemand anderer soll mich füttern«, und zum anderen durch das Prinzip der Verallgemeinerung nach Immanuel Kant – »Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde« – beschrieben. Diese Extrempunkte sind in jener Weise verknüpft, dass die Grundnorm als erstes Verfassungsgesetz unter das Merkmal »Gesetz« des Prinzips der Verallgemeinerung, nach einem (entsprechend disziplinierten) Stufenbau zumindest als übergeordnetes Gesetz, zumal subjektives Verfassungsgesetz, zu subsumieren ist. Wesentlich ist, dass sich die Grundnorm ausschließlich an andere Personen als das Verfassungssubjekt richtet, während das Prinzip der Verallgemeinerung sich ausschließlich an das Verfassungssubjekt selbst richtet, sodass zwischen diesen beiden Normen kein immanenter Widerspruch entstehen kann.

Wenn man nun genauer hinsehen möchte, lassen sich die Extrempunkte in relevanter Art und Weise wie folgt ausdifferenzieren: Hinsichtlich des Prinzips der Verallgemeinerung besteht ein Unterschied, ob das »Gesetz« im Sinn einer rechtlichen Norm, die menschliches Verhalten regelt, verstanden wird oder im Sinn eines Naturgesetzes, das lediglich das Verhalten von Sachen unter bestimmten Bedingungen beschreibt. Die Grundnorm auf der anderen Seite lässt sich präzise in drei Grundnormen im engeren Sinne einteilen, die jeweils unterschiedliche Konsequenzen für das Verfassungssubjekt haben. Die erste Grundnorm im engeren Sinn lautet: »Jemand anderer (weiblich) soll mich füttern.« Die zweite Grundnorm i.e.S.: »Etwas soll mich nähren.« Und die dritte: »Jemand anderer (männlich) soll mich füttern.« Die Gründe für die Unterscheidung in männliche und weibliche Normadressaten ist der regelmäßig unterschiedliche Anspruch, mit dem man sich im Leben begegnen mag, sowie der Umstand, dass alle Menschen gewöhnlich von einer Frau geboren werden, und diese Grundnorm daher zeitlich eine gewisse Priorität genießt.

Zusammengefasst lautet die Verfassung im subjektiven Sinn, der Zeit ihrer ersten Erfahrung entsprechend in der folgenden Reihenfolge:

Art. 1: »Jemand anderer (weiblich) soll mich füttern.«

Art. 2: »Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz (i.S. einer Rechtsvorschrift) werde.«

Art. 3: »Etwas soll mich nähren.«

Art. 4: »Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz (i.S. eines Naturgesetzes) werde.«

Art. 5: »Jemand anderer (männlich) soll mich füttern.«

2.

Grundlegendes zur Grundnorm

Wir Menschen sind empfindsame Lebewesen. Die Formulierung »Jemand anderer soll mich füttern«