Völkerrecht

Lexikon zentraler Begriffe und Themen

 

 

Herausgegeben von

Prof. Dr. Burkhard Schöbener

 

Bearbeitet von

Prof. Dr. Marten Breuer, Peter Dreist, Prof. Dr. Andreas Funke,
Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Gilbert H. Gornig, Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel,
Dr. Jochen Herbst, Prof. Dr. Stephan Hobe, Dr. Tobias Irmscher,
Prof. Dr. Kirk Junker, Prof. Dr. Bernhard Kempen, Prof. Dr. Matthias Knauff,
Dr. Lars Markert, Prof. Dr. Dr. h.c. Angelika Nußberger, Dr. Markus Perkams,
Dr. Christian Raap, Dr. Michael Rafii, Prof. Dr. Burkhard Schöbener,
Priv.-Doz. Dr. Ulrich Vosgerau, Prof. Dr. Dr. Martin Will, Dr. Martin Winkler

 

 

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Vorwort

Wörterbücher bzw. Lexika haben in der deutschen Völkerrechtswissenschaft eine lange Tradition, die bis in die 1920er Jahre zurückgeht. Leider ist aber aktuell kein Wörterbuch greifbar, das insbesondere die Interessen der Studenten an einer kompakten, gleichwohl aber hinreichend ausführlichen Erläuterung der wesentlichen Grundbegriffe des Völkerrechts berücksichtigt. Diese Lücke zu schließen ist das Anliegen des vorliegenden Buches. Insgesamt 121 zentrale Begriffe des Völkerrechts werden von zwanzig Autoren erläutert, die fast alle in der universitären Lehre tätig sind und sich beruflich mit dem Völkerrecht in seinen unterschiedlichsten praktischen Ausprägungen befassen: als Hochschullehrer und Institutsmitarbeiter, Richter, Rechtsanwälte, Ministerialbeamte und Mitarbeiter von Internationalen Organisationen.

Das Nachschlagewerk stellt die ideale Ergänzung zu den verfügbaren Lehrbüchern des Völkerrechts dar, indem es die wichtigsten völkerrechtlichen Grundbegriffe herausgreift und systematisch erläutert. Durch eine jeder Erläuterung vorangestellte Gliederungsübersicht und durch die mit einem Pfeil → markierten Hinweise auf andere Grundbegriffe wird dem Leser die Orientierung erleichtert. Die für ihn bedeutsamen Informationen kann er sich zudem gezielt über das den Grundbegriffen vorangestellte, alphabetisch geordnete Inhaltsverzeichnis sowie das Sachverzeichnis am Ende des Buches erschließen, das solche völkerrechtlich bedeutsamen Begriffe aufführt, die nicht selbst als Grundbegriffe aufgenommen wurden.

Über den Kreis der Jura-Studenten hinaus werden auch Studenten der Politikwissenschaft und alle, die sich für den Bereich der internationalen Beziehungen beruflich wie privat interessieren, durch dieses Buch angesprochen. Das Völkerrecht hat heute einen Grad an Komplexität erreicht, der kaum noch einen innerstaatlichen Lebensbereich unberührt lässt. Deshalb ist es besonders wichtig, seine zentralen Begriffe und Themen dem Leser in anschaulicher und übersichtlicher, gleichwohl aber auch in einer rechtswissenschaftlich anspruchsvollen Art und Weise zu vermitteln.

Am Zustandekommen dieses Buches haben neben den Autoren im Verlaufe der beiden letzten Jahre auch etliche Mitarbeiter meines Lehrstuhls mitgewirkt. Für inhaltliche Vorarbeiten zeichneten Herr Dr. Michael Rafii, Frau Dr. Anna Müller und Herr Markus Jobst in bewährter Weise verantwortlich. Mit der redaktionellen Überarbeitung sowie der begrifflichen Vereinheitlichung der Texte waren meine studentischen Hilfskräfte Julia Schroeder und Maximilian Oehl betraut, die ihre Aufgaben höchst zuverlässig und eigenständig erfüllten. Herr Dr. Martin Winkler erstellte mit großer Sorgfalt das Stichwortverzeichnis. Allen Mitarbeitern gilt mein besonderer Dank für ihre tatkräftige Unterstützung. Herr Junker bedankt sich ganz herzlich bei seinen Mitarbeitern John Manyitabot Takang (Nachhaltige Entwicklung), Peter Kern (Schädigungsverbot) und Anja Meutsch (UNEP) für ihr bemerkenswertes Engagement bei der Erstellung der Texte.

Wie jedes Lehrbuch so ist auch ein Wörterbuch niemals fertig; jede Auflage ist die Grundlage für Verbesserungen und Neuerungen in der folgenden Auflage. So wird es sich auch mit diesem Buch verhalten. Anregungen der Leser sind uns deshalb ebenso willkommen wie kritische Bemerkungen und werden an folgende Anschrift erbeten: Prof. Dr. Burkhard Schöbener, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völkerrecht und Europarecht, Universität zu Köln, Gottfried-Keller-Str. 2, 50931 Köln, E-Mail: burkhard.schoebener@uni-koeln.de.

Köln, im Oktober 2013

Burkhard Schöbener

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Autorenverzeichnis

 Abkürzungen

A 

  Afrikanische Menschenrechtscharta (Banjul-Charta)

  Aggression (Straftatbestand)

  Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR)

  Allgemeine Rechtsgrundsätze

  Amerikanische Menschenrechtskonvention (AMRK)

  Anerkennung

  Auslandswirkung von Hoheitsakten

  Auswärtige Gewalt (Bundesrepublik Deutschland)

B 

  Bewaffneter Angriff

  Bundesstaat (im Völkerrecht)

D 

  De facto-Regime, stabilisiertes

  Diplomatenrecht

  Diplomatischer Schutz

E 

  Effektivitätsprinzip

  Eigentumsschutz

  Enteignungsrecht, internationales

  Erga omnes-Pflichten

  Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

  Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

F 

  Freihandelszone

  Fremdenrecht, völkergewohnheitsrechtliches

  Friendly Relations-Deklaration (1970)

G 

  Gebietserwerb, staatlicher

  Gebietshoheit

  Gegenmaßnahmen (Repressalien)

  Generalversammlung

  Gewaltverbot, universelles

  Gleichheitsprinzip

  Globale Staatengemeinschaftsräume

H 

  Heiliger Stuhl

  Hohe See

  Humanitäre Intervention

  Humanitäres Völkerrecht für den internationalen bewaffneten Konflikt – Grundsätze, Kampfführungs- und Schutzregeln des ius in bello

  Humanitäres Völkerrecht für den internationalen bewaffneten Konflikt – Zweck, Begriff, Geltungsbereich und Verbindlichkeit des ius in bello

  Humanitäres Völkerrecht für den nicht-internationalen bewaffneten Konflikt

I 

  Ideengeschichte des ius ad bellum

  Individuum (Rechtsstellung)

  Inländergleichbehandlung (national treatment)

  International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID)

  Internationale Organisationen, allg.

  Internationaler Gerichtshof (IGH)

  Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR)

  Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR)

  Internationaler Strafgerichtshof (IStGH)

  Internationaler Währungsfonds (IWF)

  Internationales Komitee vom Roten Kreuz (IKRK)

  Interventionsverbot

  Investitionsrecht, Internationales

  Ius cogens-Normen

K 

  Konstitutionalisierung

  Konsularrecht

  Kriegsrecht (ius ad bellum)

  Kriegsverbrechen (Straftatbestand)

L 

  Luftrecht, internationales öffentliches

M 

  Malteserorden

  Meistbegünstigung (most favoured nation treatment)

  Menschenrechte der dritten Generation

  Menschenrechte, allg.

  Menschenrechtlicher Mindeststandard

  Minderheiten und Volksgruppen

N 

  Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

  Normenhierarchie im Völkerrecht

  North Atlantic Treaty Organization (NATO)

O 

  Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)

P 

  Prinzip der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit

  Prinzip der nachhaltigen Entwicklung

R 

  Rechtscharakter, Geltungsgrund und Legitimität des Völkerrechts

  Rechtserkenntnisquellen

  Rechtsgeschäfte, einseitige

  Rechtsquellen des Völkerrechts

  Regionale Friedenssicherungssysteme

  Reziprozität

S 

  Schädigungsverbot (no harm rule)

  Schiedsgerichtsbarkeit, internationale

  Seerecht, internationales

  Selbstbestimmungsrecht der Völker

  Selbstverteidigungsrecht, völkerrechtliches

  Self-Contained Régime

  Sicherheitsrat

  Soft law

  Souveränität

  Staat

  Staatengemeinschaft (internationale Gemeinschaft)

  Staatenimmunität

  Staatennachfolge

  Staatenverbindungen

  Staatsangehörigkeit/-zugehörigkeit

  Staatsgebiet

  Staatsgewalt

  Staatskontrakte, internationale (state contracts)

  Staatsvolk

  Streitbeilegung, diplomatische Verfahren

  Streitbeilegung, friedliche (allg.)

  Streitbeilegung, Internationales Investitionsrecht

  Streitbeilegung, Seerecht

  Streitbeilegung, WTO

  System kollektiver Sicherheit

T 

  Transnationale Unternehmen

  Truppenstationierungsrecht

U 

  Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP)

  Uniting for Peace-Resolution (1950)

V 

  Verantwortlichkeit, völkerrechtliche

  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Straftatbestand)

  Vereinte Nationen (UNO)

  Verhaltenskodizes (codes of conduct)

  Völkerbund

  Völkergewohnheitsrecht

  Völkermord (Straftatbestand)

  Völkerrecht und nationales Recht (allg. und Bundesrepublik Deutschland)

  Völkerrechtsgeschichte

  Völkerrechtssubjekte

  Völkerstrafrecht

  Völkervertragsrecht

  Vorbehalt

  Vorsorgeprinzip (Precautionary Principle)

W 

  Weltbank

  Welthandelsorganisation (WTO)

  Weltraumrecht

  Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC)

  Wirtschaftssanktionen

Z 

  Zollunion

Autorenverzeichnis

Prof. Dr. Marten Breuer, Lehrstuhl für Öffentliches Recht mit internationaler Ausrichtung, Universität Konstanz

Peter Dreist, Ministerialrat im Bundesministerium der Verteidigung, Bonn

Prof. Dr. Andreas Funke, Institut für Staats- und Verwaltungsrecht, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Gilbert H. Gornig, Institut für Öffentliches Recht, Abteilung Völkerrecht, Philipps-Universität Marburg

Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel, D.E.S. (IUHEI, Genf), International Investment Law Center Cologne (IILCC), Universität zu Köln

Dr. Jochen Herbst, Rechtsanwalt, Düsseldorf

Prof. Dr. Stephan Hobe, LL.M. (McGill), Institut für Luft- und Weltraumrecht, Lehrstuhl für Völkerrecht, Europarecht, Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht, Universität zu Köln

Dr. Tobias Irmscher, LL.M. (LSE), Europäisches Patentamt, München

Prof. Dr. Kirk W. Junker, Lehrstuhl für US-amerikanisches Recht, Universität zu Köln

Prof. Dr. Bernhard Kempen, Institut für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht, Universität zu Köln

Prof. Dr. Matthias Knauff, LL.M. Eur., Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Öffentliches Wirtschaftsrecht, Friedrich-Schiller-Universität Jena

Dr. Lars Markert, LL.M. (Georgetown), Rechtsanwalt, Attorney-at-law (New York), Tokio

Prof. Dr. Dr. h.c. Angelika Nußberger, M.A., Institut für Ostrecht, Universität zu Köln, Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Straßburg

Dr. Markus Perkams, Rechtsanwalt, Solicitor in England und Wales, London

Dr. Christian Raap, Ministerialrat im Bundesministerium der Verteidigung, Bonn

Dr. Michael Rafii, Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völkerrecht und Europarecht, Universität zu Köln

Prof. Dr. Burkhard Schöbener, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völkerrecht und Europarecht, Universität zu Köln

Priv.-Doz. Dr. Ulrich Vosgerau, Seminar für Staatsphilosophie und Rechtspolitik, Universität zu Köln

Prof. Dr. Dr. Martin Will, M.A., LL.M. (Cambridge), Lehrstuhl für Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Europarecht, Recht der neuen Technologien sowie Rechtsgeschichte, EBS Universität für Wirtschaft und Recht, Wiesbaden

Dr. Martin Winkler, M.Jur. (Oxford), LL.M. (Köln/Paris I), Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völkerrecht und Europarecht, Universität zu Köln

Abkürzungen

Grundsätzlich nach H. Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 7. Auflage, 2012.

Abweichungen:

ACHR

Arab Charter on Human Rights

AEMR

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

AFTA

ASEAN Free Trade Area

AGMR

Afrikanischer Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker

AHRD

ASEAN Human Rights Declaration

AKMR

Afrikanischen Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker

AMR

Annual Ministerial Review

AMRK

Amerikanische Menschenrechtskonvention

AU

Afrikanische Union

AV

Antarktis-Vertrag

AVR

Archiv des Völkerrechts

AWZ

Ausschließliche Wirtschaftszone

BDGVR

Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht

BIT

Bilateral Investment Treaty

BR

Bundesrepublik

bspw.

beispielsweise

Bsw. Nr.

Beschwerdenummer

ca.

circa

CEB

UN System Chief Executives Board for Coordination

ChAbk

Chicagoer Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt

CIJ

Cour internationale de justice

COMESA

Common Market for Eastern and Southern Africa

CRW

Commission for the Rights of Women

CSR

Corporate Social Responsibility

DARIO

Draft Articles on the Responsibility of International Organizations

D.C.

District of Columbia

DCF

Development Cooperation Forum

ders.

derselbe

DFÜ

Durchführungsübereinkommens zu Teil XI des SRÜ von 1994

DR-CAFTA

Dominican Republic-Central America Free Trade Agreement

DSB

Dispute Settlement Body

DSU

Dispute Settlement Understanding

EAC

East African Community

EASA

European Aviation Safety Agency

ECA

Economic Commission for Africa

ECF

Extended Credit Facility

ECLAC

Economic Commission for Latin America and the Caribbean

ECT

Energy Charter Treaty

EEZ

Exclusive Economic Zone

EFF

Extended Fund Facility

EGMR

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

EJIL

European Journal of International Law

EPIL

Max Planck Encyclopedia of Public International Law

ESCAP

Economic and Social Commission for Asia and the Pacific

ESCWA

Economic and Social Commission for Western Asia

FCL

Flexible Credit Line

FIFA

Fédération Internationale de Football Association

FP

Fakultativprotokoll

FPLC

Force patriotique pour la libération du Congo

GA

Genfer Abkommen oder General Assembly (Generalversammlung der Vereinten Nationen)

GATS

General Agreement on Trade in Services

ggf.

gegebenenfalls

GMDSS

Global Maritime Distress Safety System

GMEF

Global Ministerial Environment Forum

GPA

Agreement on Government Procurement

GUS

Gemeinschaft unabhängiger Staaten

Hl.

Heiliger

HS

Harmonisiertes System

HStR

Handbuch des Staatsrechts

IAEA

International Atomic Energy Agency

IAGMR

Interamerikanischer Gerichtshof für Menschenrechte

IAMRK

Interamerikanische Menschenrechtskommission

ICC

International Criminal Court

ICC-Statut

Rome Statute of the International Criminal Court

ICISS

International Commission on Intervention and State Sovereignty

ICSID

International Centre for Settlement of Investment Disputes

ICTR

International Criminal Tribunal for Rwanda

ICTY

International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia

ICU

International Clearing Union

i.E.

im Einzelnen

IGH-St

Internationaler Gerichtshof-Statut

i. H. v.

in Höhe von

ILM

International Legal Materials

ILR

International Law Reports

IMF

International Monetary Fund

IMG

Internationaler Militärgerichtshof von Nürnberg

IMGFO

Internationales Militärgericht für den Fernen Osten

IMSO

International Mobile Satellite Organization

IPbpR

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

IPBES

Intergovernmental Science Policy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services

IPCC

Intergovernmental Panel on Climate Change

IPwskR

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

ISA

International Seabed Authority

i. S. d.

im Sinne des/der

ISGH

Internationaler Seegerichtshof

IStGH

Internationaler Strafgerichtshof

IStGH-Statut

Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

ITO

International Trade Organization

ITU

International Telecommunication Union

IUCN

International Union for Conservation of Nature

JAA

Joint Aviation Authorities

Jh.

Jahrhundert

JStGH

Jugoslawienstrafgerichtshof (= ICTY)

KSZE

Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

LCIA

London Court of International Arbitration

MIT

Multilateral Investment Treaty

MPYUNL

Max Planck Yearbook of United Nations Law

NAFTA

North American Free Trade Agreement

NASA

National Aeronautics and Space Administration

n.

Chr. nach Christus

No.

Number

NorJIL

Nordic Journal of International Law

OAS

Organisation Amerikanischer Staaten oder Organisation de lʼarmée secrète

OAU

Organisation für Afrikanische Einheit

o.g.

oben genannt

OGH

Oberster Gerichtshof für die Britische Zone

OPCD

Office of Public Counsel for the Defense

OPCV

Office of Public Counsel for Victims

OSZE

Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

PIN

Public Information Notices

PLO

Palestine Liberation Organization

Preuß. GS

Preußische Gesetzessammlung

PSD

Private Sector Development

R2P

Responsibility to Protect

RCF

Rapid Credit Facility

RdC

Recueil des cours

Res.

Resolution

RFI

Rapid Financing Instrument

RGBl.

Reichsgesetzblatt

RGDIP

Revue général de droit international public

RIAA

Reports of International Arbitral Awards

RStGH

Ruandastrafgerichtshof (= ICTR)

S.

Seite

SACEUR

Supreme Allied Commander Europe

SACU

Southern African Customs Union

SARP

Standard And Recommended Practice

Sart.

Sartorius Textsammlung

SBA

Stand-By Arrangement

SCF

Standby Credit Facility

Slg.

Sammlung

s. o.

siehe oben

SRÜ

Seerechtsübereinkommen

sog.

sogenannt

St.

Sankt

StAG

Staatsangehörigkeitsgesetz

SUA-Convention

Convention for the Suppression of Unlawful Acts of Violence against the Safety of Maritime Navigation

SZIER

Schweizerische Zeitschrift für internationales und europäisches Recht

SZR

Sonderziehungsrecht

TNC

Transnational Corporation

TNU

Transnationales Unternehmen

u. a.

unter anderem

UdSSR

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

UN-Ch.

UN-Charta

UNCED

United Nations Conference on Environment and Development

UNCOPOUS

United Nations Committee on the Peaceful Uses of Outer Space

UN-Dok.

UN-Dokument

UNDP

United Nations Development Program

UN Doc.

United Nations Document

UNFCCC

United Nations Framework Convention on Climate Change

UN-Habitat

United Nations Human Settlements Program

UNMIK

United Nations Interum Administration Mission in Kosovo

UNTAET

United Nations Transitional Administration in East Timor

UPC

Union des patriotes congolais

USA

United States of America

v.a.

vor allem

v. Chr.

vor Christus

VISC

Voluntary Indicative Scale of Contributions to the Environment Fund

VStGB

Völkerstrafgesetzbuch

WCED

World Commission on Environment and Development

WRÜ

Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

WRV

Internationaler Weltraumvertrag

WÜD

Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen

WWF

World Wide Fund for Nature

YILC

Yearbook of the International Law Comission

YUNL

Yearbook of United States Law

ZA-NTS

Zusatzabkommen zu dem NATO-Truppenstatut

Ziff.

Ziffer

ZÖR

Zeitschrift für öffentliches Recht

ZP

Zusatzprotokoll

z. T.

zum Teil

A Inhaltsverzeichnis

 Afrikanische Menschenrechtscharta (Banjul-Charta)

 Aggression (Straftatbestand)

 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR)

 Allgemeine Rechtsgrundsätze

 Amerikanische Menschenrechtskonvention (AMRK)

 Anerkennung

 Auslandswirkung von Hoheitsakten

 Auswärtige Gewalt (Bundesrepublik Deutschland)

A › Afrikanische Menschenrechtscharta (Banjul-Charta) (Tobias H. Irmscher)

Afrikanische Menschenrechtscharta (Banjul-Charta) (Tobias H. Irmscher)

I.Entstehung und Mitgliedschaft

II.Schutzumfang

 1.Anwendungsbereich

 2.Die einzelnen Menschenrechte

 3.Schranken und Außerkraftsetzung

 4.Sonstige Übereinkommen

III.Durchsetzungsmechanismen

 1.Die Zuständigkeit der Kommission

 2.Verfahren vor dem Gerichtshof

 3.Die Reform des Gerichtssystems

IV.Bewertung

Lit.:

M. Bortfeld, Der Afrikanische Gerichtshof für Menschenrechte: eine Untersuchung des Zusatzprotokolls zur Afrikanischen Charta für die Menschenrechte und die Rechte der Völker, 2005; M. Graf, Die Afrikanische Menschenrechtscharta und ihre Bedeutung für einschlägiges innerstaatliches Recht am Beispiel Tanzanias, 1997; A. Zimmermann/J. Bäumler, Der Afrikanische Gerichtshof für Menschen- und Völkerrechte, KAS Auslandsinformationen 7/2010, http://www.kas.de/wf/doc/kas_20018-544-1-30.pdf (31.1.2013).

Die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 27.6.1981, auch Banjul-Charta genannt, ist Grundlage und Kern des regionalen Menschenrechtsschutzsystems in Afrika im Rahmen der Afrikanischen Union (AU). Sie enthält neben dem Katalog individueller und kollektiver Menschenrechte und -pflichten Bestimmungen über die Errichtung der Afrikanischen Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker (AKMR); seit Inkrafttreten eines Zusatzprotokolls 2004 besteht auch ein Afrikanischer Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker (AGMR).

I. Entstehung und Mitgliedschaft

Erste Ideen zur Schaffung eines eigenen afrikanischen Menschenrechtssystems wurden in den 1960er Jahren geäußert – beeinflusst von den internationalen Menschenrechtspakten und -verfahren wie auch von den regionalen Schutzsystemen in Europa und Amerika. Es waren aber erst die systematischen und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen unter den diktatorischen Regimen in Zentralafrika, Äquatorialguinea und Uganda (Idi Amin), die neben den Entwicklungen in anderen Regionen und der UNO letztlich den Anstoß zu konkreten Vorarbeiten ab 1979 gaben. Zwei Jahre später verabschiedete die Versammlung der Organisation für Afrikanische Einheit (OAU) den Text der Charta, die nach Ratifikation von mehr als der Hälfte der OAU-Mitglieder am 21.10.1986 in Kraft trat. Mit Ausnahme des Südsudans haben alle Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union, die 2001 an die Stelle der OAU trat, die Banjul-Charta ratifiziert, d. h. insgesamt 53 Staaten. Marokko ist als einziger afrikanischer Staat nicht Mitglied der AU und auch nicht Vertragspartei der Banjul-Charta.

II. Schutzumfang

1. Anwendungsbereich

Der Text der Charta enthält keine Einschränkung hinsichtlich der Anwendbarkeit in personeller oder territorialer Hinsicht. Die → Staaten erkennen allgemein die Rechte, Pflichten und Freiheiten der Charta an und verpflichten sich, sie zu verwirklichen. Dabei enthält die Charta sowohl Rechte des Einzelnen als auch kollektive Menschenrechte (→ Menschenrechte der dritten Generation).

2. Die einzelnen Menschenrechte

Kapitel I des I. Teils der Charta enthält zunächst die individuellen Rechte; und zwar einerseits bürgerliche und politische und andererseits wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Zur ersten Gruppe zählen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 4), auf Achtung der Menschenwürde und Anerkennung der Rechtspersönlichkeit einschließlich des Verbots von Folter und grausamer und unmenschlicher Behandlung (Art. 5), das Recht auf Freiheit und persönliche Sicherheit (Art. 6) und der Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren sowie die Grundsätze ne bis in idem und nulla poena sine lege (Art. 7); außerdem ist die Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten (Art. 26). Hinzu kommen Gewissens-, Berufs- und Religionsausübungsfreiheit (Art. 8), das Recht auf Information und freie Meinungsäußerung (Art. 9), die Koalitions- und die Versammlungsfreiheit (Art. 10 und 11) sowie Freizügigkeit einschließlich des Rechts, das eigene Land zu verlassen und in anderen Ländern vor Verfolgungen Asyl zu suchen, soweit mit deren Recht vereinbar; Massenausweisungen von Ausländern sind verboten (Art. 12). Politische Rechte, namentlich hinsichtlich der Beteiligung an der Staatsführung, auf Zulassung zu öffentlichen Ämtern, Einrichtungen und Dienstleistungen werden ebenso garantiert (Art. 13) wie das Recht auf Eigentum (Art. 14). Abgerundet werden die Rechte der ersten Generation durch den Gleichheitssatz, der sowohl allgemein postuliert wird (Art. 3, 19) als auch in allgemeinen und besonderen Diskriminierungsverboten unterstrichen wird (s. Art. 2 und Art. 18 Abs. 3 einerseits und Art. 12 Abs. 5, Art. 13 Abs. 3 andererseits). Zu den Rechten der zweiten Generation zählen insbesondere das Recht auf Arbeit (Art. 15), auf Gesundheit (Art. 16), auf Bildung und Teilhabe am kulturellen Leben (Art. 17) und der Schutz der Familie, der Frauen, Kinder, Alten und Behinderten (Art. 18).

Weiterhin garantiert die Charta – und dies ist eine Besonderheit des afrikanischen Systems – kollektive Menschenrechte: das → Selbstbestimmungsrecht (Art. 20), das Recht, über Naturreichtümer und Bodenschätze zu verfügen (Art. 21), das Recht auf eigene wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung (Art. 22), auf nationalen und internationalen Frieden (Art. 23) und auf eine zufriedenstellende Umwelt (Art. 24). Die AKMR hat insoweit die Auffassung vertreten, dass sowohl die Rechte der zweiten als auch die der dritten Generation verbindlich seien und angewendet werden könnten (AKMR, Social and Economic Rights Action Center and Center for Economic and Social Rights ./. Nigeria, Oktober 2001, Beschwerde Nr. 155/96).

Im zweiten Kapitel des I. Teils sind sodann Pflichten des Einzelnen gegenüber der Familie, der Gesellschaft, dem Staat und sonstiger Gemeinschaften festgehalten (Art. 27), ebenso zur Achtung seiner Mitmenschen (Art. 28); weitere Pflichten v.a. gegenüber dem Staat finden sich in Art. 29.

3. Schranken und Außerkraftsetzung

Die Schranken der Rechte sind in den einzelnen Vorschriften selbst geregelt. In allgemeiner Weise bestimmt lediglich Art. 27 Abs. 2, dass die Ausübung der Rechte unter Berücksichtigung der Rechte anderer, der kollektiven Sicherheit, der Sittlichkeit und der gemeinsamen Interessen erfolgen müsse. Eine allgemeine Möglichkeit zur Außerkraftsetzung der Rechte im Kriegs- oder sonstigen Notfall sieht die Banjul-Charta, anders als die → Amerikanische Menschenrechtskonvention und die → EMRK, nicht vor.

4. Sonstige Übereinkommen

Die Mitgliedstaaten haben im Einklang mit Art. 66 der Charta weitere Protokolle und Vereinbarungen zur Ergänzung der Rechte abgeschlossen. Hierzu zählen die Afrikanische Charta über die Rechte und das Wohlergehen des Kindes vom 11.7.1990, in Kraft seit dem 29.11.1999, das am 25.11.2005 in Kraft getretene und mittlerweile von 35 Staaten ratifizierte Protokoll über die Rechte der Frauen in Afrika vom 11.7.2003, eine umfassende Kodifizierung der Frauenrechte entsprechend den Garantien in der Banjul-Charta; weiterhin die Afrikanische Charta über Demokratie, Wahlen und Regierungsführung vom 30.1.2007, in Kraft seit dem 15.2.2012, sowie das Übereinkommen der AU betreffend den Schutz und die Unterstützung von Binnenvertriebenen in Afrika vom 23.10.2009, das am 6.12.2012 in Kraft trat. Hinzu tritt das zeitlich noch vor der Banjul-Charta verabschiedete Übereinkommen der OAU zu besonderen Aspekten des Flüchtlingsproblems in Afrika vom 10.9.1969, in Kraft seit dem 20.6.1976.

III. Durchsetzungsmechanismen

Ursprünglich sah die Banjul-Charta nur die Errichtung der Afrikanischen Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker (AKMR) vor. Die Kommission ist ein Expertengremium aus elf von der AU-Versammlung für sechs Jahre gewählten unabhängigen Persönlichkeiten (Art. 30 ff. Banjul-Charta). Sie tritt für zwei bis drei Sitzungen jährlich zusammen und hat ihr Sekretariat in Banjul, Gambia. Neben der AKMR besteht der Afrikanische Expertenausschuss für die Rechte und das Wohlergehen des Kindes, der vergleichbare Aufgaben für die erwähnte Afrikanische Kinderrechtecharta von 1990 hat. Seit 2004 besteht zudem der Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker.

1. Die Zuständigkeit der Kommission

Die Banjul-Charta überträgt der Afrikanischen Kommission einerseits Aufgaben zur Förderung und Verbreitung der Menschenrechte in Afrika mit beratendem, politischem bzw. diplomatischem Charakter. Diese umfassen insbesondere Vor-Ort-Besuche, Trainingsveranstaltungen und sonstige Verbreitungsmaßnahmen sowie die Arbeit von themenspezifischen Sonderberichterstattern und Arbeitsgruppen. Außerdem besteht ein Staatenberichtsverfahren (vgl. Art. 62 Banjul-Charta). Andererseits bestehen rechtsförmige Verfahren, namentlich für Staatenbeschwerden (Art. 47, Art. 49) und sonstige Beschwerden, die sowohl von → Individuen, → Nichtregierungsorganisationen (NGOs) oder sonstigen Dritten eingereicht werden können (Art. 55 ff.). Eine besondere Unterwerfungserklärung des betroffenen Staates ist hier nicht erforderlich. Von praktischer Relevanz war bislang lediglich das jedermann offene Individualbeschwerdeverfahren.

Nach Eingang einer „Mitteilung“ entscheidet die Kommission zunächst, ob sie sich mit der Beschwerde befasst (Art. 55 Abs. 2). Ist diese Entscheidung getroffen worden, beginnt die Prüfung der Zulässigkeit anhand der in Art. 56 aufgelisteten Kriterien, zu denen das Verbot anonymer Beschwerden und die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zählen. Zudem muss die Beschwerde innerhalb eines vertretbaren Zeitraums nach Erschöpfung des Rechtswegs eingelegt worden sein und darf nicht ausschließlich auf Informationen aus Massenmedien beruhen. Eine besondere Beschwerdebefugnis ist nicht erforderlich, Beschwerden können auch von Dritten eingereicht werden, die nicht Opfer der behaupteten Verletzung waren. In der Praxis werden Beschwerden regelmäßig durch NGOs eingereicht. Nach der Zulässigkeitsentscheidung strebt die Kommission grundsätzlich eine einvernehmliche Beilegung an. Ist dies nicht erfolgreich, tritt sie in die Begründetheitsprüfung ein. Wie bereits in der Zulässigkeitsphase kann auch hier eine Anhörung der Parteien erfolgen. Nach Art. 46 darf sich die Kommission zudem aller angemessener Untersuchungsmethoden bedienen. Art. 98 ihrer Verfahrensordnung ermächtigt die AKMR, in Fällen besonderer Dringlichkeit einstweilige Anordnungen zu treffen.

Der abschließende Bericht enthält Feststellungen über die Verletzung der Rechte, und kann Empfehlungen für Maßnahmen zur Folgenbeseitigung und Wiedergutmachung umfassen. Er ist als solcher nicht bindend, wird aber verbindlich, wenn er von der Versammlung der Staats- und Regierungschefs der AU bestätigt wird; diese entscheidet auch über die Veröffentlichung der grundsätzlich vertraulichen Verfahrensunterlagen (Art. 59 Abs. 2). Kommt der betroffene Staat den in dem Bericht enthaltenen Empfehlungen oder einer einstweiligen Anordnung nicht nach, so kann die Kommission die Angelegenheit dem Gerichtshof vorlegen (Regel 118 Verfahrensordnung der Kommission).

Maßstab für die Entscheidungen der Kommission ist in erster Linie die Banjul-Charta, aber auch die afrikanischen und internationalen Menschenrechtsverträge und sonstige Dokumente (Art. 60). Dabei bezieht sie sich in ihren Entscheidungen regelmäßig auf die Praxis der internationalen Menschenrechtsorgane, insbesondere des Interamerikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte (→ AMRK) und des → Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (→ EMRK).

2. Verfahren vor dem Gerichtshof

1998 verabschiedete die OAU ein Protokoll zur Errichtung des Afrikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Rechte der Völker. Das Protokoll trat 2004 in Kraft und hat mittlerweile 26 Vertragsparteien; der Gerichtshof hat 2007 seine Arbeit in Arusha, Tansania, aufgenommen und 2009 sein erstes Urteil erlassen. Ihm gehören elf Richter an, die die verschiedenen in Afrika vorherrschenden Rechtssysteme und die Regionen angemessen repräsentieren müssen.

Der Gerichtshof ist für streitige Verfahren zuständig, die von der Kommission, von einem Vertragsstaat des Statuts, der an einem Beschwerdeverfahren vor der Kommission beteiligt war oder Heimatstaat eines Opfers ist oder einer afrikanischen zwischenstaatlichen Organisation eingeleitet werden können (Art. 5 Abs. 1 des Statuts). In diesen Fällen ist keine gesonderte Unterwerfungserklärung erforderlich. Darüber hinaus können auch Einzelpersonen und NGOs eine Klage einreichen (Art. 5 Abs. 3 des Statuts). Eine solche ist jedoch nur zulässig, wenn der betreffende Staat eine entsprechende Erklärung abgegeben hat (Art. 36 Abs. 4 des Statuts) – derzeit haben dies lediglich 5 Staaten getan. Unter Verweis auf diese Vorschriften und deren separate Rechtspersönlichkeit wies der Gerichtshof auch eine gegen die AU selbst gerichtete Klage als unzulässig zurück (AGMR, Femi Falana ./. African Union, Urteil vom 26.6.2012, Beschwerde 001/2011).

Auch der Gerichtshof beschränkt sich bei der Prüfung der Begründetheit einer Beschwerde nicht auf die Banjul-Charta, sondern zieht daneben sonstige regionale (s. III. 1.) und internationale Menschenrechtsverträge heran, soweit diese für den betroffenen Staat verbindlich sind (Art. 7 des Statuts). Zu Beginn des Verfahrens, das grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorsieht, wirkt der Gerichtshof auf eine einvernehmliche Beilegung hin. Urteile sind verbindlich und können die Zahlung von Schadensersatz oder Folgenbeseitigung anordnen. Die Überwachung der Urteilsumsetzung obliegt dem Exekutivrat der AU. Im Rahmen eines streitigen Verfahrens hat der AGMR zudem die Möglichkeit, vorläufige Maßnahmen anzuordnen (Art. 27 Abs. 2 des Protokolls).

Außer für streitige Verfahren ist der Gerichtshof auch zuständig für die Erstellung von Gutachten über die Auslegung der Banjul-Charta oder eines anderen einschlägigen Menschenrechtsinstruments. Nur die AU, eines ihrer Organe, ein Mitgliedstaat oder eine von der AU anerkannte afrikanische zwischenstaatliche Organisation können ein Gutachtenverfahren einleiten (Art. 4 des Statuts).

Bemerkenswert ist, trotz der Zweistufigkeit des Beschwerdesystems, der in Regel 114 der Verfahrensordnung der Kommission und in Art. 2, 6 und 8 des Statuts des Gerichtshofs verankerte Grundsatz der Komplementarität, der eine echte Kooperation ermöglicht, aber auch voraussetzt. Tatsächlich findet in der Praxis eine enge Abstimmung zwischen beiden Organen statt – und zwar sowohl in formeller als auch in informeller Hinsicht.

3. Die Reform des Gerichtssystems

Die 2000 verabschiedete Gründungsakte der AU sah die Errichtung eines Afrikanischen Gerichtshofs der AU nach Maßgabe eines besonderen Protokolls vor, das am 11.7.2003 unterzeichnet und am 11.2.2009 in Kraft getreten, aber nie faktisch umgesetzt wurde. Zur Vermeidung der Koexistenz zweier Gerichtshöfe unter dem Dach der AU wurde daher am 1.7.2008 ein Protokoll über die Fusion der beiden Gerichtshöfe zum Afrikanischen Gerichts- und Menschenrechtsgerichtshof (African Court of Justice and Human Rights) als Hauptrechtsprechungsorgan der AU beschlossen. Der einheitliche Gerichtshof umfasst zwei Sektionen mit jeweils acht Richtern – eine allgemeine und eine für → Menschenrechte. Dieses Protokoll ist noch nicht in Kraft getreten; von den hierfür erforderlichen 15 Staaten haben bislang lediglich 5 das Protokoll ratifiziert.

Das Stocken des Ratifizierungsprozesses ist möglicherweise mit Überlegungen innerhalb der AU zu erklären, die Zuständigkeit des geplanten einheitlichen Gerichts zu erweitern und eine weitere Sektion für → Völkerstrafrecht zu errichten. Der Entwurf eines entsprechenden Protokolls wurde 2012 vorgelegt, die Staats- und Regierungschefs der AU haben eine Entscheidung jedoch vertagt und die Kommission beauftragt, die finanziellen und organisatorischen Implikationen einer solchen Erweiterung zu prüfen.

IV. Bewertung

Die Banjul-Charta und das auf ihr gründende afrikanische Menschenrechtssystem waren erkennbar von den Vorbildern in Europa und Amerika inspiriert. In mancher Hinsicht bedeutete sie eine Weiterentwicklung, v.a. hinsichtlich der gleichberechtigten Kodifizierung von Menschenrechten der zweiten und vor allem der dritten Generation, des uneingeschränkten Klagerechts von NGOs, der Inbezugnahme sonstiger menschenrechtlicher Verträge und der besonderen Hervorhebung von Gesamtsituationen schwerer oder systematischer Menschenrechtsverletzungen (Art. 58 Banjul-Charta). In Fällen solcher Gesamtsituationen kann die Kommission diese entweder der Versammlung der Staats- und Regierungschefs und dem Friedens- und Sicherheitsrat der AU vorlegen oder die Situation direkt an den Gerichtshof überweisen (Regel 84 der Verfahrensordnung der Kommission). In anderer Hinsicht blieb das afrikanische System jedoch weit hinter seinen Inspirationsquellen zurück, insbesondere in Bezug auf das Durchsetzungssystem: Der Gerichtshof wurde erst mit deutlicher Verspätung überhaupt eingesetzt, ersetzt jedoch nicht die Kommission, sondern ergänzt sie, so dass der Zugang Einzelner zum Gericht in Ermangelung entsprechender Unterwerfungserklärungen nur in wenigen Fällen gewährleistet ist.

Überhaupt zeigt der Blick auf die Praxis der mit der Durchsetzung der Charta beauftragten Organe, dass die Rechtsprechung noch keine den interamerikanischen oder europäischen Organen vergleichbare Entwicklung nehmen konnte. Die Kommission hat bislang (2012) etwa 200 abschließende Entscheidungen veröffentlicht, der Gerichtshof hingegen erst 13 Fälle abgeschlossen. Von diesen ist die ganz überwiegende Zahl für unzulässig erklärt worden, zehn weitere sind noch anhängig. Und die überwiegende Zahl der von der Kommission behandelten Fälle wurde nicht von Einzelpersonen, sondern von afrikanischen oder internationalen NGOs eingereicht. Ganz offensichtlich steigt aber die Zahl der Entscheidungen, so dass eine weitere Zunahme der Rechtsprechung und damit ein steigender Einfluss erwartet werden kann. Von mindestens ebenso großer Bedeutung wie die Rechtsprechung ist die sonstige Arbeit der Kommission zur Förderung und Verbreitung der Menschenrechte in Afrika. Der gegenwärtige Entwicklungsstand des Menschenrechtsschutzsystems in Afrika ist in jedem Fall Ausdruck der besonderen wirtschaftlichen und politischen Situation des Kontinents. Es gilt, den erreichten Standard zu wahren und zu verteidigen, um die wichtige Ausstrahlungswirkung der Banjul-Charta und ihrer Schutzmechanismen auf die politische Entwicklung zu garantieren.

A › Aggression (Straftatbestand) (Peter Dreist)

Aggression (Straftatbestand) (Peter Dreist)

I.Einleitung

II.Die Entwicklung zum Aggressionstatbestand

 1.Vorgaben zur friedlichen Streitbeilegung

 2.Verbrechen gegen den Frieden im IMG- und IMGFO-Statut

 3.Vorgaben der UN-Charta

 4.GA-Res 3314 (XXIX) vom 14.12.1974

 5.Römisches Statut vom 17.7.1998

 6.Kampala-Überprüfungskonferenz

III.Äußere Tatseite

 1.Der staatliche Aggressionsakt

 2.Das Aggressionsverbrechen

  a)Völkergewohnheitsrecht

  b)IStGH-Statut

 3.Die de minimis-Schwelle (Offenkundigkeit)

 4.Beschränkung auf Führungspersonal

 5.Versuch und Vorbereitungshandlungen

 6.Beteiligung

IV.Innere Tatseite

V.Ausübung der Gerichtsbarkeit

VI.Der doppelte In-Kraft-Setzungs-Mechanismus

VII.Ausblick

Lit.:

K. Ambos, Das Verbrechen der Aggression nach Kampala, ZIS 2010, 649; St. Barriga, Der Kompromiss von Kampala zum Verbrechen der Aggression – Ein Blick aus der Verhandlungsperspektive, ZIS 2010, 644; D. Blumenwitz, Das universelle Gewaltanwendungsverbot und die Bekämpfung des grenzüberschreitenden Terrorismus, BayVBl. 1986, 737; Y. Dinstein, Aggression, EPIL, 2009; K. Schmalenbach, Das Verbrechen der Aggression vor dem Internationalen Strafgerichtshof: Ein politischer Erfolg mit rechtlichen Untiefen, JZ 2010, 745; St. Haumer/L. Marschner, Der Internationale Strafgerichtshof und das Verbrechen der Aggression nach Kampala – Zu den neuesten Ergänzungen im IStGH-Statut und ihren Auswirkungen auf das deutsche Strafrecht, HuV-I 2010, 188; H.-P. Kaul, International Criminal Court (ICC), EPIL, 2008; ders., Von Nürnberg nach Kampala – Reflexionen zum Verbrechen der Aggression, ZIS 2010, 638; Ch. Schaller, Der Internationale Strafgerichtshof und das Verbrechen der Aggression – Durchbruch auf der Überprüfungskonferenz im Kampala?, SWP-Aktuell 45 (2010), 1; A. Verdross/B. Simma, Universelles Völkerrecht, Theorie und Praxis, 1984, 289; Resolutionen 5 und 6 der Überprüfungskonferenz von Kampala abrufbar auf der Homepage des IStGH/ICC unter http://www.icc-cpi.int/iccdocs/asp_docs/Resolutions/RC-Res.6-ENG.pdf.

I. Einleitung

Das Römische Statut für den → Internationalen Strafgerichtshof (IStGH/ICC) vom 17.7.1998 (IStGH-Statut, Sart. II, Nr. 35) dient nach seinem Präambelsatz 3 dazu, „den Frieden, die Sicherheit und das Wohl der Welt“ zu schützen. Hierzu wurde nach Artikel 5 Abs. 1 des Statuts (Artikel ohne besondere Bezeichnung sind in diesem Beitrag solche des IStGH-Statuts) die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs auf die vier schwersten Verbrechen beschränkt, die die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nämlich → Völkermord, → Verbrechen gegen die Menschlichkeit, → Kriegsverbrechen und das hier behandelte Verbrechen der Aggression. Es ist seit Langem anerkannt, dass das Verbrechen der Aggression ein sog. „Führungsverbrechen“ darstellt. Anders als im Falle der drei anderen Völkerrechtsverbrechen soll nach dem Aggressionstatbestand nur derjenige bestraft werden, der an einem Verstoß gegen das ius ad bellum beteiligt ist, und dies auch nur dann, wenn er zu den Kräften gehört, die eine effektive Kontrolle oder die Leitung über die politischen oder militärischen Handlungen eines Staates ausüben.

II. Die Entwicklung zum Aggressionstatbestand

Die Normierung des Aggressionstatbestandes erweist sich als eine rund hundert Jahre dauernde und von langen Pausen und scheinbar unüberwindlichen Hindernissen geprägte völkerrechtliche Entwicklung. Solange das Völkerrecht davon ausging, dass souveränen Staaten das Mittel eines Krieges als selbstverständliches Attribut zukam (ius ad bellum) und das Völkerrecht die Frage der Zulässigkeit des grenzüberschreitenden Einsatzes militärischer Mittel gar nicht zu regeln beabsichtigte, bestand weder für ein völkerrechtliches Verbot des Krieges als ultimatives Mittel der Politik noch gar für die Strafbarkeit des Einsatzes bewaffneter Gewalt in den zwischenstaatlichen Beziehungen überhaupt Raum. Wie kein anderer Straftatbestand des Völkerrechts berührt das Aggressionsverbrechen die staatliche → Souveränität und liegt damit an der Schnittstelle zwischen Politik und Recht. Anders als die anderen drei Völkerrechtsstraftatbestände ist das Verbrechen der Aggression (künftig Art. 8 bis) zudem als reines Führungsverbrechen ratione personae auf solche Täter beschränkt, die aufgrund ihrer faktischen oder rechtlichen Stellung in einem Staat in der Lage sind, die effektive Kontrolle über die politischen oder militärischen Staatshandlungen auszuüben oder entsprechende Anordnungen zu treffen (Art. 8 bis Abs. 1).

1. Vorgaben zur friedlichen Streitbeilegung

Die ersten Versuche, Krieg als Mittel der Politik im Völkerrecht zu untersagen, betrafen nur die Rechtsfragen eines völkerrechtlichen Verbots und hatten durchgreifende Mängel (→ Kriegsrecht, ius ad bellum); die Strafbarkeit eines solchen Verstoßes wurde hingegen nicht normiert.

2. Verbrechen gegen den Frieden im IMG- und IMGFO-Statut

Das wegen des Verstoßes gegen das strafrechtliche Rückwirkungsverbot und als einseitiges Siegerdiktat kritisierte IMG-Statut vom 8.8.1945 normierte erstmals in der Geschichte des Völkerrechts die Strafbarkeit eines „Verbrechens gegen den Frieden“. Nach Art. 6a IMG-Statut wurde das Planen bzw. die Vorbereitung und Einleitung oder Durchführung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen oder die Beteiligungen an einem gemeinsamen Plan oder an einer Verschwörung zur Ausführung einer der vorgenannten Handlungen unter Strafe gestellt. Zur völkerrechtlichen Zielvorstellung, Kriege zu verhüten, führte Robert H. Jackson, Richter am US Supreme Court und Chefankläger von Nürnberg, am 21.11.1945 in seinem Eröffnungsplädoyer aus: „Aber der letzte Schritt, periodisch wiederkehrende Kriege zu verhüten, die bei internationaler Gesetzlosigkeit unvermeidlich sind, ist, die Staatsmänner vor dem Gesetz verantwortlich zu machen. (…) Dieses Gesetz wird zwar hier zunächst nur auf deutsche Angreifer angewandt, es schließt aber ein und muss, wenn es von Nutzen sein soll, den Angriff jeder anderen Nation verdammen, nicht ausgenommen die, die jetzt hier zu Gericht sitzen.“ Mit dem IMG-Statut und ebenso mit Art. 5a des IMGFO-Statuts und dem KRG 10 (→ Völkerstrafrecht) wurde der Angriffskrieg als völkerrechtswidriger Krieg verboten.

3. Vorgaben der UN-Charta

Heute gilt völkerrechtlich auf der Ge- und Verbotsebene das sog. „universelle“ → Gewaltverbot gem. Art. 2 Ziff. 4 der Charta der → Vereinten Nationen (UN-Charta, Sart. II, Nr. 1), das militärische Gewaltanwendung oder ihre Androhung in den zwischenstaatlichen Beziehungen verbietet. Zur Strafbarkeit eines Verstoßes gegen das universelle Gewaltverbot äußert sich die UN-Charta nicht. Sie unterscheidet begrifflich allerdings zwischen einem „Aggressionsakt“ (act of aggression), der in Art. 39 UN-Ch. einer Bedrohung (threat to the peace) oder einem Bruch des Friedens (breach of the peace) gleichgestellt wird, und ermöglicht, dass der UN-Sicherheitsrat Kapitel VII-Maßnahmen nach Art. 41 ff. UN-Ch. ergreift (→ System kollektiver Sicherheit), und dem grundsätzlich unabhängig vom Sicherheitsrat bestehenden naturgegebenen Recht der Staaten zur individuellen und kollektiven → Selbstverteidigung, das in Art. 51 UN-Ch. anerkannt, aber nur durch einen „bewaffneten Angriff“ (armed attack) ausgelöst wird.

4. GA-Res 3314 (XXIX) vom 14.12.1974

Nach langen Diskussionen und Verhandlungen bezüglich einer Definition des Begriffs „bewaffneter Angriff“ konnte sich die → Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14.12.1974 in ihrer Aggressions-Resolution (Sart. II, Nr. 5) lediglich auf eine Bestimmung des Begriffs der „Angriffshandlung“ (act of aggression), nicht jedoch auf eine Definition des Begriffs „bewaffneter Angriff“ (armed attack) einigen, wobei diese Resolution der Generalversammlung ohnehin nur eine Empfehlung, aber kein bindendes Recht und außerdem ein politisches Statement darstellt, das den Sicherheitsrat bei seinen Entscheidungen nach Kapitel VII der UN-Charta unterstützen sollte, aber nicht als materielle strafrechtliche Regelung konzipiert war oder dienen sollte. Die Begriffe „bewaffneter Angriff“ einerseits sowie „Angriffshandlung“ andererseits werden in der Charta in unterschiedlichen Zusammenhängen benutzt, werden nicht als identisch angesehen und entsprechen sich mithin inhaltlich definitionsgemäß nicht. So gelten bei einem „bewaffneten Angriff“ strengere Voraussetzungen als bei einer „Angriffshandlung“. Demnach ist eine verbotene Gewaltanwendung eines Staates, die noch unterhalb der Schwelle des bewaffneten Angriffs im Sinne des Art. 51 UN-Ch. bleibt, eine solche, die den bedrohten Staat noch nicht ermächtigt, von seinem Recht auf bewaffnete Selbstverteidigung Gebrauch zu machen, gleichwohl aber nach Art. 8 bis ein Aggressionsverbrechen darstellen kann. Inkonsequent ist auch der Inhalt des Art. 3 der GA-Resolution 3314: Die Tatbestände des Art. 3 lit. a – d können tatsächlich als Beispiele für eine „armed attack“ angesehen werden. Demgegenüber stellten die Tatbestände des Art. 3 lit. e – g eher Beispiele für einen „act of aggression“ dar.

5. Römisches Statut vom 17.7.1998

6. Kampala-Überprüfungskonferenz

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