B

Babyklappen

Babyklappen werden von Krankenhäusern, aber auch von freien Trägern betrieben. Eine Klappe in der Hauswand lässt sich von außen öffnen und das neugeborene Kind kann in ein Wärmebett gelegt werden. Die Klappe schließt sich, automatisch wird ein Alarm ausgelöst und holt Personal der Einrichtung zur Versorgung des Kindes herbei, während die Mutter sich unerkannt entfernen kann.

Wie viele → Findelkinder jährlich abgegeben werden, ist ebenso unbekannt wie die Zahl der durch die Einrichtung von Babyklappen verhinderten Kindestötungen oder Aussetzungen mit Todesfolge. → Anonyme Geburt Ungelöst sind auch die mit Babyklappen und → Anonymer Geburt verbundenen rechtlichen Probleme.

Barwertverordnung

Versorgungsausgleich

Befreite Vormundschaft

Wenn Eltern von ihrem Recht Gebrauch machen, durch Testament oder Erbvertrag für den Fall ihres Todes einen → Vormund zu benennen (§§ 1776, 1777 BGB), so können sie diesen Vormund von gewissen Pflichten befreien, die normalerweise mit der Übernahme einer → Vormundschaft verbunden sind (§§ 1582 ff. BGB). So kann ein Vormund von den gesetzlichen Beschränkungen bei der Anlage von Mündelgeld (→ Mündelsicherheit) befreit werden; der Vormund kann dann mündelsicher angelegtes Geld auch ohne Genehmigung des → Familiengerichts oder des → Gegenvormunds abheben. Der Vormund kann ferner von seiner Pflicht zur Rechnungslegung befreit werden (§ 1854 BGB). Auch die Bestellung eines Gegenvormundes kann ausgeschlossen werden. Die Befreiung gilt immer nur für den von den Eltern benannten Vormund, nicht für seinen Nachfolger. Das Familiengericht kann die Befreiung im Interesse des Mündels wieder aufheben (§ 1857 BGB). Ist das Jugendamt oder ein Verein Vormund, so gelten für die Vormundschaft immer die Vorschriften über die befreite Vormundschaft. Das Familiengericht kann einen Vormund auf seinen Antrag hin auch von den Vorschriften über die Geldanlage befreien (§§ 1806–1816 BGB). Dies fällt aber nicht unter den Begriff der befreiten Vormundschaft nach §§ 1852 ff. BGB.

Begleitname

Familienname

Beischlaf zwischen Verwandten

Das → Eheverbot der Verwandtschaft untersagt die Eheschließung zwischen Verwandten in gerader Linie und Geschwistern. Das Strafrecht stellt darüber hinaus den Beischlaf zwischen Verwandten unter Strafe (§ 173 StGB). Wer mit leiblichen Kindern oder anderen Abkömmlingen den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Begehen volljährige Abkömmlinge die Tat mit leiblichen Verwandten, kann eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe verhängt werden. Strafbar ist auch der Beischlaf zwischen leiblichen Geschwister. Diese Strafnorm ist seit Jahren umstritten. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 28. 2. 2008 (FamRZ 2008, 757) festgestellt, dass die Strafbarkeit des Geschwisterinzests verfassungsgemäß ist. Das BVerfG rechtfertigt die Strafnorm als Schutz für die Familie, deren Ordnungsgefüge und Strukturen, zur Verhinderung von schwerwiegenden genetisch bedingten Krankheiten, dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und dem in der Gesellschaft verankerten Unrechtsbewusstsein: „Vielmehr rechtfertigt sich die angegriffene Strafnorm in der Zusammenfassung nachvollziehbarer Strafwecke vor dem Hintergrund einer kulturhistorisch begründeten, nach wie vor wirkkräftigen gesellschaftlichen Überzeugung von der Strafwürdigkeit des Inzestes, wie sie auch im internationalen Vergleich festzustellen ist.“

Gegen diese Rechtsauffassung sprechen gewichtige Gründe: Sexuelle Beziehungen zwischen Geschwistern werden nur punktuell unter Strafe gestellt. Nur der Beischlaf ist strafbar, andere sexuelle Praktiken sind nicht verboten. Die Strafbarkeit erfasst nur leibliche Geschwister. Stief-, Adoptions- und Pflegegeschwister fallen nicht darunter. Gleichgeschlechtliche Beziehungen unter Geschwistern ebenfalls nicht. Offen bleibt auch, ob der schädigenden Wirkung auf die Familien nicht statt durch Bestrafung besser durch Maßnahmen der Jugendhilfe begegnet würde.

Beistandschaft

Ein alleinerziehender Elternteil kann beim Jugendamt schriftlich beantragen, dass dem Kind für die Feststellung der Vaterschaft und/oder die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ein Beistand bestellt wird. Beistand wird dann das Jugendamt (§ 1712 BGB). Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Antragsberechtigt sind sowohl die Mutter wie auch der Vater des Kindes, wenn sie allein sorgeberechtigt sind oder das Kind sich in ihrer alleinigen Obhut befindet. Das Jugendamt hat die Interessen des Kindes wahrzunehmen. Das elterliche Sorgerecht wird dadurch nicht eingeschränkt. Die Beistandschaft endet, wenn der antragstellende sorgeberechtigte Elternteil dies wiederum schriftlich beim Jugendamt beantragt oder die übertragenen Aufgaben erledigt sind. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so muss das Jugendamt die Mutter unverzüglich beraten und unterstützen und sie dabei auf die Möglichkeit, eine Beistandschaft zu beantragen, hinweisen (§ 52 a KJHG). Lehnt die Mutter es ab, eine Beistandschaft zu beantragen, obwohl diese nach Ansicht des Jugendamtes wegen der Gefährdung des Kindeswohls erforderlich ist, dann hat das Jugendamt das Familiengericht zu benachrichtigen, damit dieses die notwendigen Maßnahmen anordnen kann (§ 8 a Abs. 3 KJHG i. V. m. § 1666 BGB). → Elterliche Sorge

Dieses Beratungsangebot mit der Möglichkeit der Beistandschaft ersetzt die frühere → Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder, die seit der deutsch-deutschen Einigung ohnehin nur noch in den westlichen Bundesländern gegolten hat. Bestehende Amtspflegschaften wurden zu Beistandschaften (§ 222 EGBGB). Der bisherige Amtspfleger wird Beistand.

Berliner Tabelle

Bis zum 31. 12. 2007 sah die → Regelbetrag-Verordnung je nach Wohnort des Kindes in den alten oder neuen Bundesländern unterschiedlich hohe Sätze für den Unterhalt minderjähriger Kinder vor. Die → Düsseldorfer Tabelle legte der Einstufung und Berechnung von Kindesunterhalt die Sätze aus der RegelbetragVerordnung und westliche, höhere Einkommensgruppen für die Kinder, die in den alten Bundesländern lebten. zugrunde. Die Düsseldorfer Tabelle ist durch die Berliner Tabelle als Vortabelle ergänzt worden, um die niedrigeren Sätze in den neuen Bundesländern zusätzlich zu berücksichtigen. Da die Regelbetrag-Verordnung per 1. 1. 2008 durch den gesetzlich geregelten → Mindestunterhalt einheitlich für ganz Deutschland ersetzt worden ist, entfällt die Berliner Tabelle für die Berechnung von ab 1. 1. 2008 entstehenden Unterhaltsansprüchen.

Beruf der Ehefrau

Eheliche Lebensgemeinschaft, → Erwerbstätigkeit von Ehegatten, → Haushaltsführung

Berufung

Gegen Endurteile der Zivilgerichte erster Instanz (Amtsgerichte und Landgerichte) kann beim übergeordneten Gericht Berufung eingelegt werden (§ 511 Abs. 1 ZPO). Berufung gegen ein Urteil kann nur diejenige Partei einlegen, die verurteilt worden oder mit ihrem Antrag ganz oder teilweise unterlegen ist, die also – so die juristische Terminologie – durch das Urteil beschwert ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600 € übersteigen (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder die Berufung muss wegen der grundsätzlichen Bedeutung, der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vom Gericht 1. Instanz zugelassen worden sein (§ 511 Abs. 4 ZPO). Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt werden (§ 517 ZPO); die Parteien müssen sich durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Berufung muss begründet werden; die Berufungsbegründung kann entweder der Berufungsschrift beigefügt oder binnen zweier Monate nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingereicht werden (§ 520 ZPO). Eine Berufung führt – wenn sie zulässig ist – zu einer erneuten Überprüfung der streitigen Rechtsfrage hinsichtlich der Tatsachen und ihrer rechtlichen Bewertung. Gegen Berufungsurteile des Landgerichts gibt es kein weiteres Rechtsmittel. Gegen Berufungsurteile eines Oberlandesgerichts ist unter bestimmten Voraussetzungen (§§ 542 ff. ZPO) die Revision beim Bundesgerichtshof möglich.

Das → FamFG hat die Berufung gegen Entscheidungen der Familiengerichte durch das Rechtsmittel der Beschwerde ersetzt (→ Beschwerde nach dem FamFG). An die Stelle der Revision ist die → Rechtsbeschwerde getreten. Nur übergangsweise gibt es noch die „alten“ Rechtsmittel der Berufung und Revision für familiengerichtliche Verfahren, die vor dem 1. 9. 2009 eingeleitet worden sind (Art. 111 FGG-RG). Damit gelten alte und neue Verfahrensvorschriften voraussichtlich für etliche Jahre nebeneinander. Dies führt weder für die Beteiligten noch ihre anwaltlichen Vertreter oder die beteiligten Gerichte zu einer übersichtlichen und einfachen Handhabung.

Beschwerde

Mit der sofortigen Beschwerde können im Zivilprozess Entscheidungen angegriffen werden, die meist als Beschluss oder Verfügung bezeichnet sind. Die Beschwerde ähnelt der → Berufung,, weil auch hier Tatsachen und nicht lediglich Rechtsfragen überprüft werden (§§ 567 ff. ZPO). Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z. B. bei → Vormundschaftssachen) war die Beschwerde das alleinige Rechtsmittel.

Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat; in dringenden Fällen kann sie auch beim Beschwerdegericht (dem zunächst übergeordneten Gericht, in → Kindschaftssachen und → Familiensachen war dies das OLG) eingelegt werden. Sie kann schriftlich oder (unter den Voraussetzungen des § 569 Abs. 2 ZPO) auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Die Beschwerde ist grundsätzlich binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen.

Das Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, kann seine Entscheidung zunächst selbst prüfen und sie – wenn es die Beschwerde für richtig hält – abändern. Ändert es die Entscheidung nicht, so muss es die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorlegen.

Für alle ab dem 1. 9. 2009 nach dem FamFG eingeleiteten Verfahren gilt einheitlich das Rechtsmittel der Beschwerde → Beschwerde nach dem FamFG. Diese familiengerichtliche Beschwerde ersetzt die Berufung und die sofortige Beschwerde nach der ZPO oder dem FGG.

Beschwerde nach dem FamFG

Das FamFG ordnet die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Familiengerichte für ab dem 1. 9. 2009 in erster Instanz eingeleitete Verfahren neu. Das Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Familiengerichte heißt jetzt einheitlich in allen Fällen Beschwerde und entschieden wird durch einen Beschluss. Eine Ehescheidung erfolgt damit nicht mehr durch ein Scheidungsurteil, sondern diese wird durch Beschluss ausgesprochen. Urteile gibt es nach dem FamFG nicht mehr.

Gegen Beschlüsse des Familiengerichts, die ein Verfahren ganz – Ehescheidung – oder teilweise – Auskunftsanspruch bei einem Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung – durch eine Endentscheidung erledigen, ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig. Diese ist aber einzulegen beim Gericht erster Instanz, also dem Familiengericht. Beschwerdeberechtigt ist der unterlegene Beteiligte. Bei einer Scheidung kann dies der Ehegatte sein, dessen Antrag auf Scheidung abgewiesen worden ist. Beschwerdeberechtigt können auch andere Beteiligten sein: Das Jugendamt, wenn Kinder von der Entscheidung betroffen sind, das Kind selbst, der Verfahrensbeistand für das Kind, der Vermieter in Wohnungszuweisungssachen, der Versorgungsträger in → Versorgungsausgleichssachen.

Die Beschwerde ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, etwa über Ehegattenunterhalt oder Wohnungszuweisung nur zulässig, wenn der Beschwerdewert 600 € übersteigt. Liegt der Wert darunter, ist die Beschwerde nur möglich, wenn das Gericht sie zugelassen hat. Die Zulassung erfolgt, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche Entscheidung erforderlich ist (§ 61 FamFG).

Die Beschwerde ist fristgebunden. Grundsätzlich beträgt die Frist einen Monat ab Zustellung der Entscheidung. Eine kürzere Frist von zwei Wochen gilt dann, wenn das Gesetz es so festgelegt hat. Dies gilt bei → Einstweiligen Anordnungen, wenn dort das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. In → Ehesachen und → Familienstreitsachen ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen, und zwar durch Einreichung einer Schrift beim Beschwerdegericht, also dem OLG (§ 117 FamFG). In anderen Familiensachen soll der Beschwerde eine Begründung beigefügt werden oder folgen (§ 65 FamFG). In allen Endentscheidungen über Familiensachen entscheidet das OLG über die Beschwerde (§ 68 Abs. 1 FamFG). Das Familiengericht ist hier nicht befugt, seine Entscheidung abzuändern.

Das OLG erörtert den Sachverhalt mit den Beteiligten grundsätzlich in einem mündlichen Termin und erhebt die notwendigen Beweise. Es entscheidet durch Beschluss. Gegen diesen ist das Rechtsmittel der → Rechtsbeschwerde nur dann gegeben, wenn das OLG diese ausdrücklich zugelassen hat.

Beschwerderecht Minderjähriger – § 160 FamFG

Minderjährige Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und nicht geschäftsunfähig sind, haben ein eigenes Beschwerderecht in allen Angelegenheiten, die ihre Person betreffen. Dasselbe gilt in allen Verfahren, in denen das Kind vom Gericht vor Erlass der Entscheidung angehört worden ist. Damit hat das Kind, unabhängig vom Willen der Eltern oder des Vormunds, das Recht, Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts über eine Sorgerechtsregelung, Bestimmung des Umgangs oder des Aufenthalts einzulegen.

Besuchsrecht

Umgangsrecht

Betreuung

Betreuung heißt ein Rechtsinstitut, das die → Vormundschaft und → Pflegschaft über Volljährige vom 1. 1. 1992 an umfassend neu geregelt hat. Die Entmündigung wurde ganz abgeschafft. Das Betreuungsrechtsänderungsgesetz von 1998 bringt zur Klarstellung und Abgrenzung der Betreuung von karitativ-sozialen Diensten die Umbenennung in „rechtliche Betreuung“. Die rechtliche Betreuung umfasst nicht die tatsächliche Pflege des oder der Betreuten, wohl aber deren Organisation. Das zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz von 2005 regelt u. a., dass gegen den freien Willen des Betreuten eine Betreuung nicht angeordnet werden darf. Die früher für die Betreuung zuständigen Vormundschaftsgerichte sind ab 1. 9. 2009 durch die → Betreuungsgerichte, die beim Amtsgericht gebildet werden, ersetzt worden.

1.  Das Modell des Betreuungsgesetzes

Die Betreuung kranker, behinderter und insbesondere auch wegen Alters gebrechlich gewordener Menschen soll sicherstellen, dass deren Rechte nicht mehr als unbedingt notwendig eingeschränkt werden. An die Stelle anonymer Verwaltung von „Fällen“ soll eine persönliche Betreuung treten. Das Verfahren ist vereinheitlicht und dem Betroffenen wird im Verfahren ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt. Vergütung und Aufwendungsersatz von Betreuern sollen Anreize für die Übernahme von Betreuungen durch Einzelpersonen schaffen.

Das Betreuungsgesetz betont stärker als das frühere Recht den Gedanken der Fürsorge für Alte, Behinderte und Kranke. Es ist gekennzeichnet durch die Prinzipien der Subsidiarität und der Flexibilität. Eine Betreuung darf vom Betreuungsgericht nur angeordnet werden, wenn sie erforderlich ist und andere, weniger einschneidende Hilfen für den Schutz des alten oder kranken Menschen nicht ausreichen (§ 1896 Abs. 2 BGB – Subsidiarität). Liegt eine → Vorsorgevollmacht vor, entfällt regelmäßig die Anordnung der Betreuung. Der Umfang der Betreuung und damit die Kompetenz des Betreuers muss ferner am Grad der Behinderung oder der Schwäche der betreuten Person ausgerichtet sein (§ 1896 Abs. 1 BGB – Flexibilität). Niemand soll mehr als unbedingt notwendig in seiner persönlichen Entscheidungsfreiheit eingeschränkt und bevormundet werden. Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf eine Betreuung nicht angeordnet werden (§ 1896 Abs. 1 a BGB). Schwierig kann die Feststellung sein, ob der Betroffene noch in der Lage ist, seinen Willen frei zu äußern.

2.  Betreuter und Betreuer

Im Bereich seiner vom Gericht festgelegten Aufgaben ist der Betreuer gesetzlicher Vertreter des Betreuten (§ 1902 BGB), kann für ihn also rechtsverbindliche Erklärungen abgeben. Notfalls kann er die betreute Person auch in einem Heim oder in einer geschlossenen Anstalt unterbringen, doch bedarf er dazu in der Regel der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1906 BGB). Dies gilt auch für die Kündigung der Wohnung des Betreuten (§ 1907 BGB). Das Gleiche gilt, wenn Alten, Behinderten oder geistig Kranken durch mechanische Vorrichtungen, etwa Anbinden oder Angurten („Fixierung“) oder Medikamente (Ruhigstellung) längere Zeit oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll (§ 1906 Abs. 4 BGB). Sind medizinische Behandlungen angezeigt, die gleichzeitig zu einer Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten führen könnten, dann muss der Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen (§ 1904 BGB).

Wenn die betreute Person gefährdet ist, kann das Gericht auch teilweise oder ganz einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Der Betreute kann dann nur mit der Einwilligung seines Betreuers rechtlich wirksam handeln (§ 1903). Eheschließungen, Testamente und Erbverträge sowie Rechtsgeschäfte, die dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, sind von dieser Einschränkung ausgeschlossen. Doch können Personen, die keinen freien Willen mehr haben oder dauernd geistesgestört sind, keine rechtsverbindlichen Erklärungen abgeben (§ 104 Nr. 2 BGB), keine Testamente errichten (§ 2229 Abs. 4 BGB) und auch nicht heiraten (→ Ehefähigkeit). Vom politischen Wahlrecht ist ein Betreuter nur ausgeschlossen, wenn für ihn zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist (§ 13 Nr. 2 BundeswahlG).

Dem Betreuten soll ein Höchstmaß an Eigenständigkeit und persönlicher Autonomie verbleiben, solange dies irgend verantwortbar ist. Einschränkungen seiner Handlungs- und Bewegungsfreiheit sollen so weit wie möglich vermieden werden.

Zum Betreuer soll eine natürliche Person bestellt werden (§ 1897 BGB); wenn die Angelegenheiten des Betreuten durch mehrere Betreuer besser wahrgenommen werden können, ist auch die Bestellung mehrerer Personen mit getrennten Aufgabenbereichen möglich. Für die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten muss immer ein besonderer Betreuer bestellt werden (§ 1899 BGB). Vermieden werden soll die anonyme Bündelung von Akten für hilfsbedürftige Menschen bei Vereinen oder Behörden.

Die Betreuung kann auch nach wie vor einem anerkannten Betreuungsverein übertragen werden, der dann seinerseits die Betreuung auf einzelne Personen überträgt (§ 1900 BGB). Schlägt der Betreute einen Betreuer vor, ist dem Vorschlag zu entsprechen. Dies gilt nicht, wenn die Bestellung des vorgeschlagenen Betreuers dem Wohl des Betreuten widerspräche. Auch ein Ausschluss bestimmter Personen ist vom Betreuungsgericht grundsätzlich zu beachten. Liegt kein Vorschlag vor, kommen als Betreuer zunächst die dem Betreuten nahestehenden Personen, wie Ehe- oder Lebenspartner oder Kinder in Betracht. Bei der Auswahl muss das Betreuungsgericht stets prüfen, welche Bestellung dem Wohl des Betreuten am besten entspricht und es muss auch mögliche Interessenskonflikte zwischen Betreuer und Betreutem berücksichtigen.

Hat der Betreute vor der Anordnung der Betreuung in einer → Betreuungsverfügung schriftlich Anweisungen festgehalten, so sind diese Anordnungen grundsätzlich, ebenso wie später geäußerte Wünsche des Betreuten, vom Betreuer zu befolgen. Dies gilt hinsichtlich der medizinischen Behandlung auch für Anordnungen in einer wirksamen → Patientenverfügung.

Der berufsmäßige Betreuer hat einen Anspruch auf Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG).

Neben den speziellen Vorschriften über die Betreuung gelten ergänzend die Vorschriften über den → Vormund und die → Vormundschaft .

Literatur:

Zimmermann, Ratgeber Betreuungsrecht, Beck-Rechtsberater im dtv 5604; ders., Betreuungsrecht von A–Z, Beck-Rechtsberater im dtv 5630.

Betreuungsgerichte

Das Vormundschaftsgericht ist zum 1. 9. 2009 abgeschafft worden. Seine Aufgaben werden jetzt von den → Familiengerichten und den neu eingeführten Betreuungsgerichten wahrgenommen. Die Aufgaben der Vormundschaftsgerichte, die Minderjährige betreffen, sind den Familiengerichten übertragen worden, wie Vormundschaft und Pflegschaft für Minderjährige und – ganz allgemein – die Adoptionen. Die Betreuungsgerichte werden anstelle der Vormundschaftsgerichte für die verbleibenden Bereiche tätig: Die Betreuungs- (§§ 271 ff. FamFG) und Unterbringungssachen (§ 312 FamFG) und sonstige den Betreuungsgerichten im einzelnen gesetzlich zugewiesene Verfahren (§ 340 FamFG). Dazu zählen u. a. die Pflegschaften für Volljährige wie die Abwesenheitspflegschaft.

Die Betreuungsgerichte sind bei den Amtsgerichten gebildet. Wie bei den Familiengerichten darf ein Richter auf Probe im ersten Jahr nicht als Betreuungsrichter tätig sein (§ 23 c GVG). Das Verfahren vor den Betreuungsgerichten richtet sich nach dem → FamFG .

Betreuungsverfügung

Liegt im Betreuungsfall keine → Vorsorgevollmacht vor, muss das Familiengericht einen Betreuer bestellen. In diesem Verfahren hört das Gericht den zu Betreuenden an. Schlägt dieser eine bestimmte Person als Betreuer vor, so hat das Betreuungsgericht den Vorgeschlagenen zu bestellen, wenn dies dem Wohl des Betreuten nicht widerspricht. Einen Widerspruch gegen die Bestellung einer bestimmten Person soll das Gericht berücksichtigen (§ 1897 Abs. 4 BGB).

Um sicher zu stellen, dass im Betreuungsfall eine Vertrauensperson zum Betreuer bestellt wird, kann diese Person auch schon vorab in einer Betreuungsverfügung schriftlich benannt werden. Steht der Vorgeschlagene dann dem Wohl des Betreuten nicht entgegen, muss das Betreuungsgericht dem schriftlichen Wunsch folgen (§ 1897 Abs. 4 BGB). Vorsorglich kann in einer Betreuungsverfügung der Vorsorgebevollmächtigte als Betreuer benannt werden, falls neben der Bevollmächtigung noch eine → Betreuung notwendig werden sollte. In der Betreuungsverfügung können auch die eigenen Vorstellungen zur Gestaltung der Betreuung (Vermögensverwaltung, Pflege und Versorgung, Wohnvorstellungen und Heimunterbringung) enthalten sein.

Wer eine Betreuungsverfügung für einen anderen verwahrt, ist verpflichtet, diese im Betreuungsfall beim Betreuungsgericht abzuliefern (§ 1901 a BGB).

Bigamie

Doppelehe

Blankoadoption

Annahme als Kind, → Inkognitoadoption

Blutgruppenuntersuchung

Abstammungsgutachten

Bundesamt für Justiz

Seit dem 1. 7. 2007 nimmt das Bundesamt für Justiz zentral für die Bundesrepublik Deutschland u. a. auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts Aufgaben im internationalen Rechtsverkehr wahr. Die Behörde ist zuständig für Fragen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Fällen von Kindesentführung und Sorgerechtsfällen. Sie unterstützt die Anwendung und Durchsetzung der Brüssel II a-Verordnung (→ Anerkennung ausländischer Entscheidungen). Die Behörde ist auch die zentrale Anlaufstelle für ausländische Staaten bei Auslandsadoptionen und koordiniert in diesem Bereich die Tätigkeit der Landesjugendämter (→ Adoptionsvermittlung). Weiter unterstützt das Bundesamt für Justiz Deutsche, die Unterhaltsansprüche nach dem Auslandsunterhaltsgesetz in dritten Ländern verfolgen wollen. Das gilt im wesentlichen für die USA, Kanada und die Republik Südafrika, die internationalen Übereinkommen nicht beigetreten sind. Auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach dem UN-Abkommen von 1956 wird vom Bundesamt für Justiz unterstützt (→ Anerkennung ausländischer Entscheidungen).

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Dieses Gesetz ist an die Stelle des → Bundeserziehungsgeld- und Erziehungszeitgesetz getreten. Es soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtern und beiden Elternteilen die persönliche Betreuung ihres Kindes ermöglichen. Elterngeld und Elternzeit sind neu gestaltet und treten an die Stelle der früheren Regelung für alle ab dem 1. 1. 2007 geborenen Kinder.

1.  Elterngeld

Elterngeld wird für die ersten 14 Monate nach der Geburt eines Kindes gewährt. Es ersetzt 67% des nach der Geburt wegfallenden Erwerbseinkommens, begrenzt auf maximal 1.800 €, mindestens aber 300 € pro Monat.

Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen, nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind, mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird in § 1 Nr. 2 und 3 BEEG in gewissen Fällen auf im Ausland lebende Deutsche, auf angenommene Kinder, auf Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners und auf Verwandte des Kindes erweitert. Auszubildende und Studenten sind ebenfalls anspruchsberechtigt, ohne dass sie ihre Ausbildung unterbrechen oder auf 30 Wochenstunden begrenzen müssten. Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der EU und der Schweiz haben dann die gleiche Rechte, wenn sie in Deutschland wohnen und/oder hier erwerbstätig sind. Bei anderen Ausländern hängt dies von ihrem Aufenthaltsstatus ab – vgl. § 1 Abs. 7 BEEG.

Höhe des Elterngeldes: Das dem betreuenden Elternteil gezahlte Elterngeld beträgt 67% des bereinigten Nettoeinkommens, das er durchschnittlich in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes erzielt hat, höchstens jedoch 1.800 €. Das Gesetz enthält detaillierte Vorschriften darüber, wie das Durchschnittseinkommen bei Selbständigen zu berechnen ist und bestimmt, wie sich Geschwister, Mehrlingsgeburten und überschneidende Elternzeiten auswirken (§ 2 BEEG).

War der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig, so beträgt das Elterngeld mindestens 300 €. Verdiente der jetzt betreuende Elternteil vor der Geburt unter 1.000 €, so hat er einen Anspruch auf Erhöhung der Quote von 67% auf maximal 100% (§ 2 Abs. 2 BEEG). Vermindert der betreuende Elternteil seine Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden, so wird das Elterngeld nach der Differenz zwischen dem früheren Durchschnittseinkommen und dem nach der Geburt berechnet, wobei das frühere Durchschnittskommen, wenn es denn höher war, auf 2.700 € begrenzt wird. Immer beträgt die Mindestzahlung 300 €.

Die Mutter verdiente vor der Geburt 3.500 €, nach der Geburt und auf 30 Stunden reduzierter Erwerbstätigkeit 1.600 €. Die Differenz beträgt, da die 3.500 € auf 2.700 € begrenzt werden, 1.100 €, davon werden 67% als Elterngeld gezahlt, mithin 737 €.

Dauer: Elterngeld wird für höchstens 14 Monate nach der Geburt des Kindes gezahlt. Ein Elternteil, der das Kind betreut, kann davon maximal 12 Monate in Anspruch nehmen. Mindestens zwei Monate kann dann der Ehe- oder Lebenspartner noch einen Anspruch auf das Elterngeld haben, wenn er oder sie die Betreuung des Kindes übernimmt und seine oder ihre Arbeitszeit auf höchstens 30 Wochenstunden reduziert oder gar nicht mehr erwerbstätig ist. Wie die Eltern die 14 Monate unter sich aufteilen, ist ihrer Entscheidung überlassen, mindestens zwei Monate muss der Partner übernehmen, wenn das Elterngeld über den vollen möglichen Zeitraum bezogen werden soll.

Alleinerziehende haben für sich allein dann einen Anspruch auf des Elterngeldes für 14 Monate, wenn ihnen die → Elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht, ihr Einkommen sich nach der Geburt durch die Kinderbetreuung mindert und der andere Elternteil nicht mit dem Betreuenden oder dem Kind in einer Wohnung zusammenlebt (§ 4 Abs. 3 S. 4 BEEG). Diese Ausnahme gilt auch, wenn dem anderen Elternteil durch schwere Krankheit, Behinderung oder ähnlichen Gründen eine Betreuung des Kindes unmöglich ist oder die Betreuung durch ihn das → Kindeswohl gefährdete.

Andere Leistungen: Erhält die das Kind betreuende Mutter nach der Geburt → Mutterschaftsgeld nebst Arbeitgeberzuschuss, dann werden diese Zahlungen auf das Elterngeld angerechnet. Auch andere nach der Geburt bezogene Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Rentenzahlungen werden auf das Elterngeld angerechnet, das sich gegebenenfalls auf den Grundbetrag von 300 € reduziert.

Will der Elternteil, der Elterngeld erhält, andere Sozialleistungen, wie Wohngeld, Kinderzuschlag u. a., beziehen, dann wird das den Mindestbetrag von 300 € übersteigende Elterngeld als Einkommen berücksichtigt (§ 10 BEEG). Auch bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens wird nur der 300 € übersteigende Betrag als Einkommen berücksichtigt. Anders ist dies aber gegenüber minderjährigen und ihnen gleichgestellten Kindern: hier werden auch die 300 € als Einkommen berücksichtigt (§ 11 BEEG).

Das Elterngeld selbst ist steuerfrei, es wird aber für die Ermittlung des Steuersatzes fiktiv als Einkommen berücksichtigt, so dass sich für das zu versteuernde Einkommen ein höherer Steuersatz ergeben kann. Ist der das Elterngeld beziehende Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und hat er keine weiteren Einkünfte, so besteht diese Pflichtversicherung beitragsfrei weiter. Freiwillig und privat Krankenversicherte müssen ihre Beiträge dagegen weiterhin zahlen. Beides gilt auch, wenn Elternzeit in Anspruch genommen wird. Kindererziehungszeiten werden in der gesetzlichen Rentenversicherung in gewissem Umfang als Beitragszeiten berücksichtigt. → Kindererziehung und Rente

Das Elterngeld wird nur auf Antrag gezahlt – vgl. § 7 BEEG. Für den Bezug von Elterngeld besteht eine Auskunftspflicht über das relevante Einkommen und eventuelle Veränderungen (§ 8 BEEG). Wer seiner Auskunftspflicht oder der Pflicht zur Vorlage von Nachweisen nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 € belegt werden.

2.  Elternzeit

Die Neuregelung der Elternzeit gilt nicht nur für die Kinder, die ab dem 1. 1. 2007 geboren worden sind, sondern auch für Eltern, deren Kinder vor dem 1. 1. 2007 zur Welt kamen.

Elternzeit heißt, die Erwerbstätigkeit zu unterbrechen oder sie zu reduzieren, um sich der Betreuung des Kindes zu widmen, während das Arbeitsverhältnis ruht. Anspruchsberechtigt sind Mütter und Väter als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die ihr Kind selbst betreuen und mit ihm in einem Haushalt leben. Der Kreis der Berechtigten ist in bestimmten Fällen ähnlich wie bei der Elternzeit erweitert (§ 15 Abs. 1 BEEG).

Die Elternzeit beträgt höchstens 36 Monate nach der Geburt des Kindes und sie ist grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zu nehmen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers können bis zu 12 Monate auch auf die Zeit bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes verschoben werden. Jeder Elternteil hat einen Anspruch auf Gewährung von Elternzeit. Die Eltern können, wenn sie sich das leisten können, gleichzeitig drei Jahre lang ihr Kind gemeinsam betreuen, indem sie beide Elternzeit beantragen und ihre Arbeitszeit auf höchstens 30 Wochenstunden reduzieren. Ein Anspruch auf Zahlung von Elterngeld besteht aber für beide Elternteile zusammen höchstens für 14 Monate und beide dürfen höchstens 30 Wochenstunden während der ganzen Elternzeit erwerbstätig sein.

Wer vor der Elternzeit ganztägig gearbeitet hat, hat einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit auf 15–30 Wochenstunden, wenn sein Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, das Arbeitsverhältnis schon sechs Monate bestanden hat und keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der Anspruch muss ebenso wie der Anspruch auf Elternzeit sieben Wochen vor Aufnahme der reduzierten Tätigkeit bzw. dem Beginn der Elternzeit schriftlich geltend gemacht werden (§§ 15, 16 BEEG). Während die Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ohne Zustimmung des Arbeitgebers genommen werden kann, kann der Arbeitgeber der Reduzierung der Arbeitszeit binnen vier Wochen nach Antragstellung widersprechen. Der Arbeitnehmer kann dann vor dem Arbeitsgericht gegen die Ablehnung klagen. Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen. Es beseht ein Kündigungsschutz zugunsten des Arbeitnehmers. Dieser beginnt acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und dauert bis zu ihrem Ende fort. Die Kündigung ist ausnahmsweise mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zulässig (§ 18 BEEG). Die Zustimmung wird beispielsweise erteilt werden, wenn der Betrieb während der Elternzeit eingestellt wird.

Der Kündigungsschutz gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit die Arbeitszeit reduziert hat oder wenn er weiter, wie bereits vor der Geburt, höchstens 30 Wochenstunden arbeitet und einen grundsätzlichen Anspruch auf Elterngeld hat. Der Arbeitnehmer hat zum Ende der Elternzeit ein Sonderkündigungsrecht, das spätestens drei Monate vor Ende der Elternzeit auszuüben ist (§ 19 BEEG).

Bundeserziehungsgeld- und Erziehungszeitgesetz

Das Bundeserziehungsgeld- und Erziehungszeitgesetz ist ab 1. 1. 2007 durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ersetzt worden. Die neuen Vorschriften gelten für alle ab dem 1. 1. 2007 geborenen Kinder. Das Gesetz regelt den Anspruch auf Elterngeld und Elternzeit und ersetzt damit das frühere Erziehungsgeld und die Erziehungszeit. → Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

D

Deflorationsanspruch

Kranzgeld

Dienstleistungspflicht von Kindern

Der Unterhaltspflicht der Eltern entspricht bei einem Kind, das im elterlichen Haushalt lebt, eine Dienstleistungspflicht des Kindes im Haus und Geschäft der Eltern (§ 1619 BGB). Beide Pflichten bestehen aber unabhängig voneinander; die Dienste des Kindes sind also nicht notwendig eine Gegenleistung für die Unterhaltsleistungen der Eltern. Die Dienstleistung ist die Erfüllung einer familienrechtlichen Pflicht, die von den Eltern durch „angemessene Zuchtmittel“ erzwungen werden kann (→ Elterliche Sorge). Ihr Umfang richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Familie, wird also in bäuerlichen Verhältnissen oder in einem Handwerkerhaushalt anders sein als in einer Beamtenfamilie. Wenn der Rahmen des üblichen überschritten wird, kann je nach Lage der Dinge ein Arbeitsverhältnis oder ein Gesellschaftsverhältnis bestehen (vgl. für die ähnliche Problematik zwischen Eheleuten → Eheliche Lebensgemeinschaft).

Dirneneinwand

So heißt in der juristischen Terminologie im Verfahren auf Vaterschaftsfeststellung (→ Vaterschaftsvermutung) die Behauptung, die Mutter eines Kindes habe in der fraglichen Zeit mit mehreren Männern Geschlechtsverkehr gehabt (→ Mehrverkehrseinrede).

DNA-Analyse

Abstammungsgutachten

Doppelehe

Der Grundsatz der Monogamie ist ein wesentliches Prinzip unseres Eherechts. Die Doppelehe (Bigamie) ist deshalb verboten. Wer verheiratet ist, kann – solange diese Ehe nicht aufgelöst ist – nicht nochmals heiraten (§ 1306 BGB). Auch eine bestehende Lebenspartnerschaft schließt eine Ehe aus. Eine entgegen diesem → Eheverbot geschlossene Ehe ist aufhebbar (§ 1314 BGB; → Eheaufhebung). Strafbar ist gemäß § 172 StGB nur derjenige, der eine Ehe schließt, obwohl er oder der andere Ehegatte verheiratet sind. Auf Lebenspartnerschaften ist § 172 StGB nicht anwendbar.

Die Aufhebung der Doppelehe ist ausgeschlossen, wenn vor der Schließung der neuen Ehe die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe ausgesprochen wurde und dieser Ausspruch später rechtskräftig wird (§ 1315 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die zuständige Verwaltungsbehörde kann vom Antrag auf → Eheaufhebung wegen eines Verstoßes gegen das Eheverbot der Doppelehe absehen, wenn die Aufhebung für einen Ehegatten oder für gemeinsame Kinder eine so schwere Härte bedeuten würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint (§ 1316 Abs. 3 BGB).

Das Eheverbot der Doppelehe gilt nicht, wenn die zweite Ehe nach einer unrichtigen Todeserklärung des Partners der früheren Ehe eingegangen wurde und mindestens ein Ehegatte der neuen Ehe diese Todeserklärung für richtig gehalten hat. In diesem Fall gilt die frühere Ehe mit der Schließung der neuen Ehe als aufgelöst (§ 1319 BGB). Solche Fälle waren vor allem in der Nachkriegszeit recht häufig. Der erneut verheiratete Ehegatte des fälschlicherweise für tot Erklärten kann, wenn er die Todeserklärung für richtig gehalten hatte, die Aufhebung der zweiten Ehe begehren (§ 1320 BGB). Die Eheaufhebung kann nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt begehrt werden, in dem der Ehegatte Kenntnis davon erlangt hatte, dass der oder die für tot erklärte noch lebt.

Problematisch war das Eheverbot der Doppelehe früher vor allem im Zusammenhang von Eheschließungen eines Deutschen mit einem Ausländer oder von Ausländern untereinander. Grundsätzlich richten sich nach Art. 13 EGBGB die Voraussetzungen einer Eheschließung für jeden Verlobten nach seinem Heimatrecht. Wenn nun ein Ausländer von einem deutschen Gericht geschieden ist oder einen nach deutschem Recht Geschiedenen heiraten will, sein Heimatstaat aber diese Ehescheidung nicht anerkennt, weil es nach dem dortigen Recht eine Ehescheidung nicht oder nur ganz ausnahmsweise unter erschwerten Bedingungen gibt, liegt dann für eine Wiederheirat in Deutschland das Eheverbot der Doppelehe vor oder nicht?

Einerseits müsste bei strikter Anwendung des Art. 13 Abs. 1 EGBGB (= Anwendung des Heimatrechts) ein Eheverbot angenommen werden. Das würde aber dazu führen, dass eine deutsche Behörde das Scheidungsurteil eines deutschen Gerichtes praktisch als irrelevant betrachtet. Nach dem seit dem 1. 9. 1986 geltenden Art. 13 Abs. 2 EGBGB können Geschiedene auch dann wieder heiraten, wenn ihr Heimatrecht eine Zweitehe an sich nicht erlaubt. Voraussetzung dafür ist, dass ein Verlobter Deutscher ist oder im Inland lebt, dass die Verlobten alle „zumutbaren Schritte“ zur Erfüllung der nach dem Heimatrecht erforderlichen Voraussetzungen unternommen haben und dass es mit der vom Grundgesetz garantierten Eheschließungsfreiheit unvereinbar wäre, die Heirat zu versagen.

Doppelname

Familienname

Dreimonatsunterhalt

Ein nichteheliches Kind konnte bis zum 31. 12. 2007 von dem Mann, der die Vaterschaft anerkannt hatte (→ Anerkennung) oder der als Vater vermutet wurde (→ Vaterschaftsvermutung) für die ersten drei Lebensmonate Unterhalt fordern (§ 1615 o BGB). Dafür war ein Antrag beim Amtsgericht erforderlich, bei dem der Vater seinen → Allgemeinen Gerichtsstand hatte; das Gericht entschied durch einstweilige Verfügung. Die Vorschrift diente der Sicherstellung des Kindesunterhalts für die ersten drei Monate. § 1615 o BGB ist mit der Reform des Unterhaltsrechts zum 1. 1. 2008 ersatzlos weggefallen. Für nichteheliche und eheliche Kinder gelten auch für den Unterhalt nur noch einheitliche Vorschriften.

Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle dient der Vereinheitlichung der Rechtsprechung über den Unterhalt nach Scheidung und zwar insbesondere für den Unterhalt von Kindern. Die Änderung des Unterhaltsrechts zum 1. 1. 2008 (→ Ehegattenunterhalt nach Scheidung) führte auch zur Anpassung der Tabelle per 1. 1. 2008. Die Regeln für den Kindesunterhalt waren bei der Umstellung vom → Regelbetrag zum → Mindestunterhalt und aufgrund der veränderten Kindergeldanrechnung anzupassen (→ Kindesunterhalt).

Die Tabellensätze wurden die letzten Jahre jährlich angepasst. Die Düsseldorfer Tabelle wird unter Mitwirkung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. erarbeitet und grundsätzlich von allen Gerichten in Deutschland angewandt. Die einzelnen Oberlandesgerichte ergänzen die eigentliche Tabelle um eigene Leitlinien, die die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle ersetzen und regionale Besonderheiten berücksichtigen (→ Unterhaltsrechtliche Leitlinien). Die Düsseldorfer Tabelle und die Leitlinien der Oberlandesgerichte haben keine Gesetzeskraft. Ein Gericht muss sie seiner Entscheidung nicht zugrunde legen. Die Praxis zeigt aber, dass die Düsseldorfer Tabelle und die Leitlinien zu einer wesentlichen Vereinheitlichung der Rechtsprechung der Familiengerichte in Deutschland geführt haben.

Weitere Anpassungen sind auch in Zukunft zu erwarten. Die jeweils aktuelle Düsseldorfer Tabelle und die Anmerkungen dazu finden Sie im Internet unter: http://www.olg-duesseldorf.de/.

E

Ehe

Als Ehe bezeichnet unser Recht das dauernde Zusammenleben eines Mannes und einer Frau, wenn es in einer besonderen vom Staat vorgeschriebenen Form begründet wird. Die → Eheschließung vor dem Standesbeamten ist bei uns unerlässliche Voraussetzung für die Anerkennung einer Lebensgemeinschaft als Ehe. Für → Nichteheliche Lebensgemeinschaften, die nicht in dieser Form geschlossen sind, gilt das Eherecht des BGB auch dann nicht, wenn sie im Übrigen alle Voraussetzungen einer ehelichen Lebensgemeinschaft erfüllen.

Eine Ehe ist nur zwischen Personen verschiedenen Geschlechts möglich. Homosexuelle Paare können seit dem 1. 8. 2001 aber eine → Lebenspartnerschaft eingehen. Die Rechtsfolgen ähneln denen einer Ehe, sind aber nicht völlig identisch. Auch heißt diese Partnerschaft nicht Ehe.

Die Ehe ist ferner notwendig monogam; wer verheiratet ist, kann keine zweite Ehe eingehen. Die → Doppelehe ist verboten und strafbar. Die Ehe ist grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt (§ 1353 BGB), eine Ehe auf Zeit gibt es nicht; doch ist eine Lösung der Ehe nicht nur durch den Tod eines Ehegatten möglich sondern auch durch → Eheaufhebung,Ehescheidung und Wiederverheiratung nach einer unrichtigen Todeserklärung eines Partners. Die Absicht, Kinder zu haben, ist heute nicht mehr notwendiger Zweck einer Ehe. Eine Vereinbarung des Inhalts, keine Kinder zeugen zu wollen, widerspräche aber dem Wesen der Ehe und ist deshalb nichtig und unwirksam, ohne dass die Wirksamkeit der Eheschließung davon berührt würde. Andererseits berechtigt die Unfruchtbarkeit oder Zeugungsunfähigkeit eines Ehegatten nicht ohne Weiteres zur → Eheaufhebung .

Die Ehe steht nach Art. 6 GG als Institution unter dem besonderen verfassungsrechtlich garantierten Schutz des Staates. Innerhalb des von der Rechtsordnung gesteckten Rahmens sind die Ehegatten jedoch frei; sie können ihr Zusammenleben gestalten wie sie wollen, als Hausfrauenehe oder Berufstätigenehe, als Kleinfamilie üblicher Prägung oder als in eine Wohngemeinschaft integrierte Gruppe. Der Staat ist verpflichtet, störende Eingriffe in den Bereich der Ehe zu unterlassen und insbesondere Eheleute nicht gegenüber anderen (nicht verheirateten) Personen zu benachteiligen, so etwa durch eine steuerliche Mehrbelastung von Doppelverdienern (BVerfGE 6, 55) oder durch eine steuerliche Diskriminierung von Arbeitsverhältnissen unter Ehegatten (BVerfGE 13, 290). Andere auf Lebensdauer angelegte Personengemeinschaften werden durch Art. 6 GG zwar nicht ausgeschlossen, genießen aber nicht seinen Schutz.

Ehe und Familie unter dem Schutz des Grundgesetzes – Art. 6 Abs. 1 GG

Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes, so heißt es in Art. 6 Abs. 1 GG der Verfassung. Wie diese Institute zu definieren sind, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG ist danach das auf Dauer angelegte Zusammenleben von Mann und Frau in einer umfassenden, grundsätzlich unauflösbaren Lebensgemeinschaft, die durch einen formalisierten, auf gegenseitigen Konsens beruhenden Akt, der Eheschließung, begründet wird. Einehe und Geschlechtsverschiedenheit gehören nach dieser Auffassung, die auch in der juristischen Literatur vorherrschend ist, zum Begriff der Ehe im Sinne des Grundgesetzes (Ständige Rechtspr. des BVerfG: FamRZ 2007, 1869 m. w. N.). Nichteheliche Lebensgemeinschaften fallen aufgrund des Verzichts auf das formelle Element, die Eheschließung, nicht unter den Ehebegriff des Grundgesetzes, sondern sind ebenso wie gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften ein aliud. Dies bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber keine Regelungen für andere Formen von Lebensgemeinschaften erlassen kann, nur der besondere Schutz des Grundgesetzes erstreckt sich nicht auf diese.

Mit der Wandlung der Lebensumstände hat sich auch der Familienbegriff, den das Bundesverfassungsgericht seinen Entscheidungen zugrunde legt, fortentwickelt und ausgeweitet. Familie im herkömmlichen Sinne bilden die Eltern mit ihren minderjährigen Kindern, die typische Kleinfamilie. Unter den Schutzbereich als Familie fallen aber auch Eltern mit ihren volljährigen Kindern, Großeltern und die mit ihnen zusammenlebenden Enkel und Geschwister. Weiter entfernte Verwandte dagegen nicht. Das Bundesverfassungsgericht formuliert in einer Entscheidung (FamRZ 2003, 816) so: „Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie als Gemeinschaft von Eltern und Kindern. Dabei ist nicht maßgeblich, ob die Kinder von den Eltern abstammen und ob sie ehelich oder nicht ehelich geboren wurden. Familie ist die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Kindern und Eltern, die für diese Verantwortung tragen“. Stief-, Pflege- und Adoptionsfamilien fallen damit ebenso unter den Familienbegriff wie der biologische Vater, der mit seinem Kind zusammenlebt und für dieses tatsächlich Verantwortung trägt. Wird das Zusammenleben beendet, dann schützt Art. 6 Abs. 1 GG den biologischen Vater und das Kind in ihrem Interesse an dem Erhalt dieser → Sozial-familiären Beziehung durch ein → Umgangsrecht. Ein Kind kann damit auch zwei unter den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fallende Familien haben. Wenn es mit einem Elternteil zusammenlebt und der andere Elternteil auch tatsächliche Verantwortung für das Kind trägt, dann hat es zwei Familien.

Nichteheliche Lebensgemeinschaften (ohne Kind), gleichgeschlechtliche Paare und Wohngemeinschaften fallen dagegen nicht unter den Familienbegriff des Grundgesetzes.

Art. 6 Abs. 1 GG enthält eine Institutsgarantie für Ehe und Familie. Der Gesetzgeber hat die Pflicht, diese von der Verfassung garantierten Institute zu definieren und zu regeln. Er muss sie erhalten und darf sie nicht abschaffen. Der Grundsatz der Gleichberechtigung nach Art. 3 GG gilt auch für den Bereich von Ehe und Familie und ist bei der Gestaltung durch den Gesetzgeber zu beachten. Änderungen des jeweils geltenden Ehe- und Familienrechts sind nicht ausgeschlossen. Sie führen aber immer wieder zu Verfassungsbeschwerden betroffener Bürger. Die Reform des Ehe- und Scheidungsrechts von 1976 hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß anerkannt (BVerfGE 53, 224; 57, 361; 53, 257). Ob dies auch hinsichtlich der 2008 eingeführten Reform des Unterhaltsrechts der Fall sein wird, bleibt abzuwarten (→ Ehegattenunterhalt nach Scheidung).

Art. 6 Abs. 1 GG enthält ferner ein Grundrecht im klassischen Sinne, d. h. ein Abwehrrecht des Bürgers gegen Eingriffe des Staates in die Privatsphäre von Ehe und Familie. Dem Staat sind störende Eingriffe in diesen Privatbereich verboten. So sind die Eheschließungsfreiheit – niemand kann zur Eingehung einer Ehe gezwungen werden – ebenso wie die Ehegestaltungsfreiheit – wie werden die Aufgaben in der Ehe verteilt – vor Eingriffen des Staates geschützt. Art. 6 Abs. 1 GG enthält auch eine Verpflichtung des Staates zur Abwehr von Störungen und zur Förderung von Ehe und Familien, eine Schutzpflicht.      

Das BVerfG hat 2009 seine Rspr. zum Art. 6 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG in einer alle staatlichen Organe bindenden Entscheidung grundlegend verändert (BVerfG FamRZ 2009, 1977): Die Versagung einer Altersversorgung für den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die einem Witwer/einer Witwe gewährt wird, verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Der Ausschluss ist auch nicht durch Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Die Begünstigung einer Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG setzt voraus, dass für eine Benachteiligung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gewichtige Sachgründe vorliegen. Ehe und Lebenspartnerschaft sind aber beide auf Dauer angelegt, durch gleiche Unterhaltspflichten geprägt und deshalb im Bereich der Altersversorgung gleich zu behandeln. Diese Entscheidung, die von der früheren Rspr. der Obergerichte abweicht, wird voraussichtlich in weiteren Bereichen zu einer Gleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe führen.