Abänderung 40
Unterhalt 134
Versorgungsausgleich 40
Abfindung 71
Additionsmethode 120
Alleineigentum 6
Alltagsangelegenheiten 137
Altersphasenmodell 110
Altersunterhalt 111
Altersversorgung
Arten 32
Altersvorsorge 73
Altersvorsorgeunterhalt 125
Anfangsvermögen 45
privilegiertes 49
Anrechnungsmethode 120
Anwaltskosten 173
Aufenthaltsbestimmungsrecht 138
Aufstockungsunterhalt 114
Ausbildung 81
Ausbildungsunterhalt 115
Ausfallhaftung 80
Ausgleichsanspruch 160
Auskunft
Zugewinn 55
Auskunftsanspruch 76
Ausschluss des Zugewinnausgleichs 63
Außergewöhnliche Belastung 153
Barunterhalt 79
Bedarfskontrollbetrag 83
Bedeutende Angelegenheiten 138
Befristung 130
Beratungshilfe 180
Bereinigtes Nettoeinkommen 82
Berufsbedingte Aufwendungen 70
Betreuungsunterhalt 79, 109
Billigkeitsunterhalt 115
Bremer Tabelle 125
Differenzmethode 120
Dreiteilungsmethode 124
Düsseldorfer Tabelle 82
Ehegattensplitting 147
Eheliche Lebensverhältnisse 116
Ehevertrag 23
Einkommen
fiktives 116
Einsatzzeitpunkt 112
Einstweilige Anordnung 78
Endvermögen 46
Erbrecht 162
Errungenschaftsgemeinschaft 193
Erwerbslosenunterhalt 113
Erwerbstätigenbonus 120
Erwerbsunfähigkeit 112
Externe Teilung 31
Familienunterhalt 106
Freistellungsvereinbarung
Kindesunterhalt 93
Gebühren 174
Gegenseitigkeitsprinzip 82
Gemeinschaftskonto 158
Gerichtskosten 178
Geringfügigkeitsgrenze 37
Getrenntleben 1
Gewöhnlicher Aufenthalt 186
Grobe Unbilligkeit 130
Grundsatz der Eigenverantwortung 109
Gütergemeinschaft 43
Gütertrennung 43
Halbteilungsgrundsatz 116, 124
Härtefallscheidung 20
Hausrat 13
Internationale Zuständigkeit 187
Interne Teilung 31
242Kapitalbetrag 32
Kinderbetreuungskosten 111
Kindesentführung 200
Kindesunterhalt 78
Krankenversicherung 155
Kind 156
Krankenvorsorgeunterhalt 128
Krankheitsunterhalt 112
Kredit 160
Mangelfall 79, 104
Mediation 169
Mehrbedarf 94
Mindestunterhalt 85
Mithaftung 159
Nachehelicher Unterhalt 107
Nachteilsausgleich 148
Naturalunterhalt 80
Nichtprägendes Einkommen 118
Prägendes Einkommen 117
Prozesskostenvorschuss 178
Rangfolge 78
Rentenkonto 31
Rückforderung 60
Scheidung 19, 185
Auslandsbezug 185
Scheidungsantrag 21
Scheidungsbeschluss
Rechtskraft 27
Scheidungsfolgenvereinbarung 22
Scheidungsfolgesachen 22
Schenkung 58
Schulden 70, 73, 159
Schweigepflicht 169
Selbstbehalt 104
Sonderbedarf 94
Sorgerecht 137
Sparbuch 158
Staatsangehörigkeit 187
Steuererklärung 151
Steuerklassen 149
Süddeutsche Leitlinien 119
Trennungsjahr 19, 107
Trennungsunterhalt 106
Umgangspflegschaft 142
Umgangsrecht 141
Unterhalt 69
Unterhaltsanspruch 69
Unterhaltskette 109
Unterhaltsreform 134
Unterhaltstitel 103
Unterhaltsvorschuss 95
Verbraucherinsolvenz 85
Verbraucherpreisindex 54
Verbund 24
Vereinfachtes Verfahren 78
Verfahrenskostenhilfe 179
Verfahrenswert 176
Vermögenszuwachs 62
Versöhnungsversuch 3
Versorgungsausgleich 31
schuldrechtlicher 36
Versorgungsausgleichskasse 32
Verzicht 133
Verzug 75
Vorsorgeaufwendungen 70
Wahlgüterstand 194
Weiterbildung 81
Widerruf 153
Wohnungszuweisung
vorläufige 5
Wohnwert 70, 74
angemessener 74
Zerrüttungsprinzip 19
Zugewinnausgleich 43, 56
vorzeitiger 61
Zugewinngemeinschaft 43
Zusammenveranlagung 148
Zweitausbildung 81
So sichern Sie Ihre Rechte
von
Maria Demirci
Rechtsanwältin, München
Dieses Werk aus der neuen Reihe Beck Ratgeber informiert umfassend und verständlich über alle wesentlichen Aspekte, die bei Trennung, Scheidung und Unterhaltsansprüchen zu beachten sind und bietet Hilfe und Antworten zu wichtigen rechtlichen Fragen:
Rechtsfolgen der Trennung
Ehewohnung und Wohnungsnutzung
Scheidungsverfahren
Ehegattenunterhalt
Versorgungsausgleich
Zugewinnausgleich
Kindesunterhalt
Sorge- und Umgangsrecht
steuerliche und vermögensrechtliche Besonderheiten
Mediation
Kosten des Scheidungsverfahrens und Ehen mit Auslandsberührung.
Leicht verständlich: einfache Aufbereitung der rechtlichen Aspekte
Anschaulich: durch Mustertexte, Beispiele und Checklisten; hervorgehobene Tipps helfen, Fallstricke zu umgehen und die beste Lösung zu finden
Aktuell: Berücksichtigt die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zu Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich.
Maria Demirci ist Rechtsanwältin in München.
Die Ehe ist, abgesehen vom Tode
und in der Zeit bis zum Tode,
das wichtigste und unwiderruflichste Ereignis.
(Honoréde Balzac)
Dieses Zitat spiegelt den Wandel in unserer Gesellschaft wider. Während in früheren Zeiten Scheidungen auf keine oder kaum gesellschaftliche Akzeptanz stießen, kommen Scheidungen in unserer Gesellschaft heute sehr häufig vor. Wer sich scheiden lässt, ist nicht allein. Eine Million anderer Menschen in Europa tut dies ebenfalls und zwar Jahr für Jahr.
Das Scheitern der Ehe ist nicht nur emotional eine große Belastung. Oft gefährdet eine Scheidung die finanzielle Existenz beider Ehegatten. Das Thema Geld ist Auslöser für erbitterte Rosenkriege und lange und nervenaufreibende Scheidungsverfahren zwischen den Ehegatten.
Der Gesetzgeber hat in den letzten drei Jahren grundlegende Reformen im Familienrecht verabschiedet.
Zum 1. 1. 2008 trat das neue Unterhaltsrecht in Kraft, welches für einen großen Wandel gesorgt hat. Es erfolgte eine Angleichung an die gesellschaftlichen Verhältnisse, indem das Unterhaltsrecht an die geänderte Rollenverteilung in der Ehe und den Patchworkfamilien angepasst wurde. Dem Kindesunterhalt wurde absoluter Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen eingeräumt.
Zum 1. 9. 2009 ist das neue Versorgungsausgleichsrecht (Rentenausgleich bei Scheidung) in Kraft getreten. Der Versorgungsausgleich wurde völlig neu gestaltet. Zudem trat am selben Tag ein neues Verfahrensrecht, das FamFG, in Kraft, welches das Verfahrensrecht, insbesondere in Familiensachen, neu in einem eigenen Gesetz zusammenfasst. Das FamFG führte das sog. große Familiengericht ein. Jetzt werden sämtliche Streitigkeiten zwischen Ehegatten, wie z. B. der Antrag auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting, vor dem Familiengericht ausgetragen und nicht mehr wie früher bei verschiedenen Gerichten.
VIEbenfalls zum 1. 9. 2009 wurden das Güterrecht (Zugewinnausgleich) und die Vorschriften über die Hausratsverteilung und die Wohnungszuweisung reformiert.
Auch auf europäischer Ebene sind viele neue gesetzliche Regelungen geschaffen worden, die binationalen, ausländischen und deutschen Ehepaaren, die im Ausland leben, zu mehr Rechtssicherheit hinsichtlich des anwendbaren Rechts bei Scheidung und Unterhalt verhelfen sollen.
Dieser Ratgeber möchte den Leser auf die Neuerungen aufmerksam machen und ganz allgemein aufzeigen, worauf es bei Trennung und Scheidung ankommt.
Die in diesem Ratgeber enthaltenen Anregungen und Muster sollen dem Leser helfen, sich in der schwierigen Trennungs- und Scheidungssituation richtig zu verhalten bzw. eine Verhaltensstrategie aufzeigen. Die angeführten Beispiele und Fallkonstruktionen vermitteln Verständnis für die jeweilige Rechtsproblematik.
Die im Ratgeber zitierten Gerichtsentscheidungen sind mit Datum und Aktenzeichen versehen. Die Entscheidungen können im Internet über Suchmaschinen oder direkt über die Homepage des Bundesverfassungsgerichts (www.bundesverfassungsgericht.de) und des Bundesgerichtshofs (www.bundesgerichtshof.de) abgerufen werden.
München, Juli 2011
Maria Demirci
Frau Fröhlich ist verheiratet und hat zwei Kinder. Sie möchte schnellstmöglich geschieden werden, da sie das Zusammenleben mit ihrem Mann nicht mehr erträgt. Ihr Ehemann hat die Hoffnung auf eine Versöhnung nicht aufgegeben. Der Scheidung will er auch nicht zustimmen, weil er Angst hat, dass die beiden Kinder durch eine Trennung der Eltern zu sehr belastet werden.
Ein Scheidungsverfahren kann nicht bereits eingeleitet werden, sobald ein Ehegatte oder beide gemeinsam den Entschluss fassen, sich scheiden zu lassen.
Der Gesetzgeber verlangt vielmehr, dass die Ehe gescheitert sein muss, bevor man sich scheiden lassen kann (§ 1565 Abs. 1 BGB). Der Gesetzgeber will damit vermeiden, dass Ehegatten sich aus einem plötzlichen Streit heraus zur Scheidung entschließen. Ehegatten sollen vor einer Kurzschlussreaktion bewahrt werden und ihnen soll Zeit gegeben werden, ihren endgültigen Scheidungsentschluss reiflich zu überdenken.
Das Scheitern der Ehe wird laut Gesetzgeber vermutet, wenn die Ehegatten getrennt leben (§ 1566 BGB).
Die Trennung im rechtlichen Sinn darf nicht unterschätzt werden. Für eine spätere Scheidung sowie die dazugehörigen Scheidungsfolgen ist die Trennung der erste wichtige Schritt und kann maßgeblich für eine spätere richterliche Entscheidung sein, etwa wer die gemeinsame Ehewohnung zugewiesen bekommt.
Ein Getrenntleben im Sinne des Gesetzes setzt voraus, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest einer der Ehegatten sie ablehnt und folglich auch nicht mehr herstellen will.
2Der Trennungswille muss klar und unmissverständlich nach außen kundgetan werden.
Ein Getrenntleben liegt eindeutig bei Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung vor. Möchten beide Ehegatten weiterhin in der gemeinsamen Wohnung verbleiben, was oft einen finanziellen Hintergrund hat, so kann der Nachweis des Trennungszeitpunktes problematisch werden. Der Zeitpunkt der Trennung ist aber maßgebend für die Einreichung des Scheidungsantrages.
Der Zeitpunkt der Trennung sollte dokumentiert werden. Man kann ein Schriftstück aufsetzen, auf dem beide Ehegatten den Trennungszeitpunkt schriftlich festlegen und unterschreiben.
Widersetzt sich ein Partner, so sollte dafür gesorgt werden, dass die Trennung vor Zeugen, z. B. Freunden, ausgesprochen wird.
Es kann aber auch ein Brief an den anderen Ehegatten aufgesetzt werden, indem die Trennung erklärt wird. Ein Brief lässt sich im Streitfall zwar nicht als Beweis benutzen, stellt aber in jedem Fall ein wichtiges Indiz für die Trennung dar.
Die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist rechtlich möglich und vor allem für Ehegatten mit kleinen Kindern die finanziell einfachste, jedoch psychisch belastendste Lösung.
Die Trennung muss faktisch innerhalb der ehelichen Wohnung vollzogen werden, daher müssen die Ehegatten von „Tisch und Bett“ getrennt sein. Soweit dies möglich ist, hat jeder Ehegatte einen Anspruch auf einen eigenen Raum.
Gemeinschaftsräume wie Bad und Küche können gemeinsam benutzt werden. Am Besten ist es, wenn ein Plan zur Benutzung der Gemeinschaftsräume mit festen Zeiten aufgestellt wird.
Was passiert, wenn man den anderen Ehegatten „mitversorgt“? Es darf keine gegenseitige Versorgung der Ehegatten untereinander mehr stattfinden. Jeder hat für sich allein einzukaufen, Wäsche zu waschen, zu kochen etc.
Will einer der Ehegatten den Ablauf des Trennungsjahres verhindern, so kann er dies erreichen, indem er den anderen Ehegatten überredet, weiterhin Versorgungsleistungen für ihn vorzunehmen.
Sollte ein Ehegatte, meist der Mann, weiterhin mitversorgt werden, so besteht folgende Möglichkeit, um den Ablauf des Trennungsjahres nicht zu gefährden:
Bestimmte Leistungen, wie z. B. Kochen, Bügeln etc. werden ausdrücklich gesondert vergütet. Eine solche Vereinbarung sollte ebenfalls schriftlich getroffen werden. Diese Vereinbarung sollte der Annahme einer gemeinsamen Versorgung entgegenstehen.
Unschädlich ist es, wenn der andere Ehegatte im Falle einer Krankheit bzw. eines Notfalles kurzzeitig mitversorgt wird.
Das Getrenntleben wird auch nicht aufgehoben, wenn Versorgungsleistungen ausschließlich wegen gemeinsamer Kinder erbracht werden, wie z. B. ein gemeinsames Sonntagsessen.
Zieht einer der Ehegatten aus, so liegt ein Getrenntleben im scheidungsrechtlichen Sinne vor.
Will keiner von beiden ausziehen, kann es problematisch werden. Die psychischen Belastungen, die ein weiteres Zusammenleben mit sich bringen sind meist so groß, dass es zu permanenten Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten kommt.
Vor allem bei gemeinsamen Kindern ist daher dringend anzuraten, die Trennung, wenn möglich, in getrennten Wohnungen durchzuführen.
Während des Getrenntlebens kann ein Ehepaar noch einmal versuchen, wieder zusammenzukommen, ohne dass der Versöhnungsversuch Auswirkungen auf den Ablauf des Trennungsjahres hat.
4Für einen Versöhnungsversuch muss die häusliche Gemeinschaft zumindest zum Teil wieder aufgenommen werden.
Ein gemeinsamer Urlaub, Geschlechtsverkehr oder gelegentliche Besuche reichen nicht aus.
Für den Versöhnungsversuch räumt der Gesetzgeber den Ehegatten nur eine kürzere Zeit ein (§ 1567 Abs. 2 BGB), sonst beginnt die Frist des Trennungsjahres von Neuem zu laufen.
Dauert der Versöhnungsversuch ca. drei Monate an, wird davon ausgegangen, dass ein Ehepaar sich nicht mehr trennen will.
Frau Fröhlich erträgt das Zusammenleben mit ihrem Mann nicht mehr. Die ständigen Streitereien belasten nicht nur sie, sondern auch die Kinder. Frau Fröhlich kann mangels eigener Einkünfte aber nicht aus der gemeinsamen Wohnung mit den Kindern ausziehen. Die Wohnung bietet auch nicht genügend Platz, um eine Trennung von Tisch und Bett zu vollziehen. Frau Fröhlich bittet deshalb ihren Mann auszuziehen. Ihr Ehemann weigert sich jedoch strikt die Wohnung zu verlassen, und sieht es auch nicht ein in der Wohnung eine Trennung zu vollziehen.
Wenn ein Ehegatte nicht freiwillig ausziehen möchte, besteht die Möglichkeit beim Familiengericht einen Antrag auf vorläufige Wohnungszuweisung zum Zwecke des Getrenntlebens (§ 1361 b BGB) zu stellen. Vorläufig deshalb, da diese Regelung nur für die Zeit bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses gilt.
Voraussetzungen für einen Antrag auf Wohnungszuweisung sind:
Ein Ehepartner respektiert den Trennungsentschluss des anderen nicht und hält sich vor allem nicht an die Trennung innerhalb der Wohnung und
aufgrund dessen stellt das gemeinsame Wohnen für den die Wohnungszuweisung begehrenden Ehegatten eine unbillige Härte dar bzw. diese soll für die Zukunft vermieden werden.
Das Gesetz selbst normiert die zwei wichtigsten Fälle der unbilligen Härte:
Anwendung von Gewalt (§ 1361 b Abs. 2 BGB) und
Beeinträchtigung des Kindeswohls (§ 1361 b Abs. 1 Satz 2 BGB).
Jegliche Form von Gewalt, daher auch psychische Gewalt, fällt dabei unter den Gewaltbegriff. Bereits die Androhung von Gewalt kann für einen Wohnungszuweisungsantrag ausreichen. Will der gewalttätige/drohende Ehegatte weiterhin in der Ehewohnung verbleiben, muss er beweisen, dass von ihm keine weiteren Verletzungen zu erwarten sind. An diesen Beweis werden hohe Anforderungen gestellt.
Auch wenn es sehr schwer fällt, sollte nach Gewaltanwendung durch den Ehepartner ein Arzt aufgesucht und bei der Polizei Anzeige gegen den Partner erstattet werden.
Mit diesem Schritt werden erforderliche Beweise für ein späteres Gerichtsverfahren gesichert. Damit die Polizei und Staatsanwaltschaft sofort tätig werden, ist zugleich ein Strafantrag zu stellen. Dieser kann nur innerhalb von drei Monaten nach dem Vorfall gestellt werden.
Wird die Polizei bei häuslicher Gewalt gerufen, so kann sie dem gewalttätigen Ehegatten einen Platzverweis sowie ein Kontakt- und Näherungsverbot für höchstens zehn Tage erteilen.
Das Gericht überprüft im Rahmen eines Wohnungszuweisungsantrages, ob es dem anderen Ehegatten überhaupt zumutbar ist, die Wohnung zu verlassen. Dies bedeutet, das Gericht prüft, ob finanzielle Mittel zur Anmietung einer anderen Wohnung vorhanden sind oder ob es Verwandte und Freunde gibt, bei denen eine Wohnmöglichkeit besteht.
Steht die Wohnung im Alleineigentum eines Ehegatten, ist nicht ausgeschlossen, dass der Nichteigentümer die Wohnung zugewiesen bekommt, z. B. wenn der Nichteigentümer die gemeinsamen Kinder betreut.
Beim Wohnungszuweisungsantrag darauf achten, dass der ausziehende Ehegatte vom Gericht verpflichtet wird, die Wohnung zu räumen. Nur durch diese Räumungsanordnung, kann die Räumung durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen. Die Räumungsanordnung darf sich aber nur auf die Person des Ausziehenden beziehen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Gerichtsvollzieher die Möbel in der Wohnung ebenfalls mit „räumt“.
Auch sollte darauf geachtet werden, dass der Ausziehende vom Gericht verpflichtet wird, die Schlüssel abzugeben.
War Gewalt der Grund für die Wohnungszuweisung, so kann das Gericht daneben auf Antrag Begleitmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) anordnen.
Diese können ein
Wohnungsbetretungsverbot
Verbot, sich innerhalb eines bestimmten Umkreises der Wohnung aufzuhalten (Bannmeile)
7Verbot, bestimmte Orte aufzusuchen, an denen sich der Ehegatte regelmäßig aufhält (Aufenthaltsverbot)
Verbot, auf irgendeine Art und Weise Kontakt aufzunehmen, auch nicht unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Kontaktverbot)
Verbot, ein Treffen herbeizuführen (Auflauerungsverbot)
beinhalten.
Diese Maßnahmen sollen vom Gericht zeitlich befristet werden. Ein Verstoß gegen die gerichtlichen Anordnungen ist strafbewehrt. Ein Verstoß kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden.
Auf keinen Fall darf, ohne eine gerichtliche Anordnung, eigenmächtig gehandelt und dem Partner der Zutritt zur gemeinsamen Wohnung verwehrt werden.
Ebenso ist der Austausch der Schlösser verboten, auch wenn Alleineigentum an der Wohnung bzw. dem Haus besteht.
Das Schloss darf erst ausgewechselt werden, wenn einer der Ehegatten die Wohnung endgültig verlassen und seine persönliche Sachen mitgenommen hat.
Grundsätzlich dürfen alle persönlichen Dinge wie Kleidung, Dokumente, Fotos, Geschenke etc. mitgenommen werden. Auch Sachen, die für den eigenen Beruf benötigt werden, können mitgenommen werden.
Bei Auszug ist die Sechs-Monats-Regel des § 1361 b Abs. 4 BGB zu beachten. Das Nutzungsrecht an der Wohnung geht verloren, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Auszug dem in der Wohnung verbliebenen Partner mitgeteilt wird, dass man in die Wohnung zurückkehren will. Dies gilt selbst dann, wenn die Wohnung demjenigen gehört, der ausgezogen ist!
Der Rückkehrwille muss dem in der Wohnung verbliebenen Partner ausdrücklich mitgeteilt werden.
Bei der Sechs-Monats-Regel geht es nur um die Wohnung bzw. das Haus. Durch Bekundung des Rückkehrwillens wird das Trennungsjahr nicht aufgehoben.
Spätestens jetzt muss eine endgültige Regelung gefunden werden, welcher Ehegatte die Wohnung bekommt (§ 1568 a BGB).
Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, muss beim Familiengericht ein Antrag auf Überlassung der Wohnung gestellt werden.
Seit 1. 9. 2009 handelt es sich bei § 1568 a BGB um eine Anspruchsgrundlage. Nur wenn die Ehegatten sich nicht einigen können, wer nach der Scheidung in der Wohnung verbleibt, besteht ein Bedürfnis einen Wohnungszuweisungsantrag zu stellen.
Der Antrag wird ansonsten kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Antragstellende muss dann sämtliche Gerichtskosten und die Anwaltskosten des anderen Ehegatten bezahlen.
Im Gegensatz zum Zuweisungsantrag für die Dauer des Getrenntlebens schafft der gerichtliche Wohnungszuweisungsbeschluss für die Zeit nach der Scheidung endgültige Verhältnisse. Derjenige, der 9die Wohnung/ das Haus zugewiesen bekommt, bestimmt dann darüber alleine.
Das Gericht ist bei seiner Entscheidung an die Eigentumsverhältnisse oder die mietrechtlichen Verhältnisse nicht gebunden. Das Gericht kann natürlich nicht über das Eigentum eines Ehegatten verfügen, was bedeutet, dass das Wohnungseigentum durch einen gerichtlichen Wohnungszuweisungsbeschluss nicht auf den anderen Ehegatten übertragen wird.
Bei Alleineigentum erfolgt eine Zuweisung an den Nichteigentümer- Ehegatten nur, wenn die Zuweisung erforderlich ist, um eine „unbillige Härte“ zu vermeiden (§ 1568 a Abs. 2 Satz 1 BGB).
Ein Anspruch auf Wohnungszuweisung besteht also nur, wenn der Auszug für den anderen Ehegatten unzumutbar ist, z. B. weil die Kinder betreut werden müssen und der die Kinder betreuende Ehegatte nicht über genügend finanzielle Mittel zur Anmietung einer anderen Wohnung verfügt.
Kinder sollen nicht aus ihrer gewohnten Umgebung und ihrem sozialen Gefüge herausgerissen werden.
Bei Miteigentum kommt es darauf an, welchem der Ehegatten es eher zuzumuten ist, die gemeinsame Immobilie zu verlassen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Immobilie, sollte sie entsprechend groß sein, aufgeteilt wird.
Das Gericht kann durch den Wohnungszuweisungsbeschluss das Mietverhältnis neu gestalten.
Wer den Mietvertrag ursprünglich unterschrieben hatte, ist dabei unerheblich.
Der Ehemann ist Alleinmieter der Ehewohnung. Das Gericht kann aber nach der Scheidung der Ehefrau die Wohnung zuweisen. Das Mietverhältnis wird mit Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses so umgestaltet, dass nunmehr die Ehefrau als Alleinmieterin gilt.
Waren beide Ehegatten gemeinsam Mieter, bewirkt der rechtskräftige Gerichtsbeschluss, dass der eine Ehegatte aus dem Mietverhältnis ausscheidet und der andere das Mietverhältnis allein fortsetzt.
Bei einer Mietwohnung entscheidet das Gericht über die Zuweisung nach „billigem Ermessen“ und dem jeweiligen Einzelfall. Auch hier steht das Kindeswohl an erster Stelle.
Führen die Ehegatten eine gerichtliche Klärung bezüglich der Ehewohnung nicht herbei, bleiben Vermieter und Grundstückseigentümer, die selbst in einem Wohnungszuweisungverfahren keine Anträge stellen können, in Ungewissheit, welcher Ehegatte zukünftig ihr Mieter sein wird. Deswegen erlischt der Anspruch auf Umgestaltung bzw. Begründung eines Mietverhältnisses und damit der Anspruch auf Wohnungsüberlassung, wenn die Überlassung nicht binnen eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung bei Gericht beantragt und der Antrag dem Gegner zugestellt wird.
Im Einverständnis mit Vermieter oder Drittbeteiligten kann das Mietverhältnis auch nach Fristablauf umgestaltet werden.
a) Einigung der Ehegatten über die Mietwohnung. Sind sich die Ehegatten einig darüber, wer die Mietwohnung erhält, so können sie beide gemeinsam an den Vermieter ein Schreiben aufsetzen und ihm mitteilen, welcher der Ehegatten in der Wohnung verbleiben wird. Mit Zugang des Schreibens an den Vermieter tritt derjenige Ehegatte in das Mietverhältnis, der in der Wohnung verbleiben möchte.
Um den Zugang des Schreibens nachweisen zu können, sollte dieses per Einschreiben/ Rückschein an den Vermieter versandt werden.
b) Was muss sonst noch beachtet werden? Bei einer Mietwohnung ist stets zu beachten, wer im Mietvertrag als Mieter eingetragen ist. Solange man im Mietvertrag steht, kann der Vermieter von einem 11der Ehegatten die gesamte Miete verlangen und zwar auch dann, wenn man ausgezogen ist.
Im Außenverhältnis, also im Verhältnis zum Vermieter, bleibt man weiterhin Schuldner. Im Innenverhältnis, also im Verhältnis zum Ehegatten, sieht die Haftungsfrage nach Auszug anders aus. Der in der Wohnung verbleibende Ehegatte hat im Innenverhältnis die Miete allein zu tragen.
Verlangt der Vermieter vom ausgezogenen Ehegatten weiterhin die Miete, so kann dieser vom in der Wohnung verbliebenen Ehepartner die verauslagte Miete zurückverlangen. Dies gestaltet sich in der Praxis allerdings schwierig, weil der in der Wohnung verbliebene Ehegatte meist nicht zahlen kann.
Bei Auszug ist dringend darauf hinzuwirken, dass der Vermieter den ausziehenden Ehegatten aus dem Mietverhältnis entlässt.
Meist hat der Vermieter ein Interesse daran, den ausgezogenen Ehegatten weiterhin als Mieter zu behalten. Bei grundloser Weigerung des Vermieters, kann dessen Zustimmung zur Entlassung aus dem Mietvertrag gerichtlich eingeholt werden.
Stehen beide Ehegatten im Mietvertrag, so kann die Wohnung nicht einseitig gekündigt werden!
Hat ein Ehegatte die Wohnung verlassen, kann er von dem verbliebenen Ehegatten verlangen, von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter (z. B. Mietzinszahlungen, Schönheitsreparaturen, Hausreinigung) freigestellt zu werden. Eine Freistellungsvereinbarung schützt den ausgezogenen Ehegatten aber nicht vor dem Zugriff des Vermieters. Fordert der Vermieter z. B. die Miete vom ausgezogenen Ehegatten und haben die Ehegatten eine Freistellungsvereinbarung getroffen, so muss der in der Wohnung verbliebene Ehegatte dem anderen den vom Vermieter geforderten Betrag zurückerstatten.
Es besteht ebenfalls ein Anspruch auf Mitwirkung bei der Kündigung des Mietverhältnisses.
Sehr geehrter Herr Kautz,
Wir, die Eheleute Fröhlich, haben am … (Datum) mit Ihnen einen Mietvertrag über die in der Musterstr. 12, 00076 Musterstadt, gelegene 4-Zimmerwohnung geschlossen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Musterstadt vom … (Datum) sind wir rechtskräftig geschieden worden.
Wir sind uns darüber einig, dass künftig die bisherige Ehewohnung allein von Frau Fröhlich und den beiden Kindern genutzt wird. Herr Fröhlich ist bereits am … (Datum) aus der Ehewohnung ausgezogen.
Wir erlauben uns darauf hinzuweisen, dass gemäß § 1568 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB mit Zugang dieser Erklärung Herr Fröhlich aus dem Mietverhältnis vom …(Datum) ausscheidet. Das Mietverhältnis wird von Gesetzes wegen allein von Frau Fröhlich fortgeführt.
Wir versichern, dass eine pünktliche Zahlung der monatlichen Miete von € …, wie bisher, auch nach dem Ausscheiden des Herrn Fröhlich aus dem Mietverhältnis gewährleistet ist.
Mit freundlichen Grüßen |
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Herr und Frau Fröhlich haben die Entscheidung gefällt sich zu trennen. Frau Fröhlich soll, da sie die beiden Kinder betreut und noch nicht arbeitet, in der Wohnung verbleiben. Herr Fröhlich möchte ausziehen und sämtliches Mobiliar, außer das Kinderzimmer, bei Auszug mitnehmen, um seine neue Wohnung einrichten zu können.
Der Hausrat umfasst die Gegenstände, welche die Ehegatten während der Ehe zur gemeinsamen Lebensführung genutzt haben. Hierzu zählen beispielsweise Geschirr, Möbel, Waschmaschine, Bücher etc. Daneben gehören auch Gartenmöbel, ein Wohnwagen und u. U. der PKW zum Hausrat.
Wird der PKW hauptsächlich von einem Ehegatten beruflich genutzt, so kann der PKW nicht als Hausrat qualifiziert werden.
Besitzt jeder der beiden Ehegatten einen PKW, spricht dies, wenn beide berufstätig sind, grundsätzlich gegen eine Zuordnung des PKW zum Hausrat.
Ist nur einer der Ehegatten berufstätig, dient ein Zweitwagen meist ausschließlich der familiären Nutzung und ist als Hausrat zu qualifizieren.
Für die Qualifizierung eines PKW als Hausrat ist es unerheblich, welcher der Ehegatten Eigentümer und/oder Halter des Fahrzeugs ist, wer den PKW least oder im Kfz-Brief eingetragen ist.
Wenn ein Ehepaar eine Wohnung oder ein Haus besitzt, kommt es gerade bei Einbaumöbeln, z. B. der Einbauküche, zu Streitigkeiten. Einbaumöbel werden beim Einbau zu „wesentlichen Bestandteilen“ des Gebäudes (§ 94 Abs. 2 BGB). Nur wenn die Einbaumöbel ohne 14größeren Aufwand ausgebaut und anderweitig weitergenutzt werden können, zählen sie zum Hausrat.
Luxusgegenstände, wie z. B. Kunstgemälde, Antiquitäten, zählen dann nicht zum Hausrat, wenn sie als Vermögensanlage angeschafft wurden. Unter den Hausratsbegriff fallen auch nicht höchstpersönliche Gegenstände sowie Gegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen.
Bei Neuanschaffungen während der Ehe ist zunächst danach zu fragen, ob es sich um ein „Geschäft des täglichen Lebens“ handelt. Bei „Geschäften des täglichen Lebens“ werden beide Ehegatten Miteigentümer des Hausratsgegenstandes.
Die Kaffeemaschine geht kaputt. Die Ehefrau kauft mit Mitteln aus der gemeinsamen Haushaltskasse eine neue. Die Kaffeemaschine gehört beiden Ehegatten zusammen.
Bei größeren Anschaffungen kommt es darauf an, ob der gekaufte Gegenstand für die Familie bestimmt war oder nicht. Es kommt nicht darauf an, wer im Kaufvertrag steht bzw. wer die Mittel für den Kauf aufgewandt hat.
Die Couchgarnitur ist alt und es soll eine neue angeschafft werden. Der Ehemann hat gerade Geld von seinem Onkel geerbt. Mit diesem Geld wird der Kauf einer neuen Couchgarnitur finanziert. Die Couchgarnitur steht im Miteigentum beider Ehegatten, da sie für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurde und von beiden Ehegatten benutzt werden soll.
Hat ein Ehegatte den Gegenstand nur für sich gekauft oder handelt es sich um Luxusgegenstände, so kann der andere Ehegatte sie zwar mitbenutzen; derjenige, der sie für sich gekauft hat, bleibt aber Alleineigentümer.
15Hausratsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, werden vermögensrechtlich über den Zugewinn ausgeglichen.
Am Besten ist es, wenn die Ehegatten versuchen, die Hausratsverteilung untereinander zu regeln. Der Hausrat ist so zu verteilen, dass am Ende jeder der Ehegatten wertmäßig dasselbe erhält. Erhält ein Ehegatte wertmäßig mehr als der andere, so ist die Differenz in Geld auszugleichen.
Behält der Ehemann den Flatscreen-Fernseher im Wert von € 1.200,00 und die Ehefrau die Couchgarnitur für € 800,00, so hat der Ehemann einen Ausgleich zu bezahlen.
Wollen Ehegatten Streitigkeiten bei der Verteilung des Hausrates vermeiden, sollten sie gegenseitig jeweils eine Liste mit den Gegenständen erstellen, die sie haben möchten. Mit Hilfe dieser Liste werden dann die Gegenstände untereinander verteilt. Nach Erhalt der Gegenstände setzen die Ehegatten eine Erklärung auf, in der sie bestätigen, diejenigen Gegenstände erhalten zu haben, die ihnen zustehen.
Bei Trennung kann jeder Ehegatte von dem anderen die Herausgabe derjenigen Gegenstände verlangen, die ihm allein gehören (§ 1361 a Abs. 1 BGB). Etwas anderes gilt nur, wenn der andere Ehegatte auf die Gegenstände zur Führung eines neuen, eigenen Haushaltes angewiesen ist und die Überlassung der „Billigkeit“ entspricht.
Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen den Ehegatten nach Billigkeit verteilt (§ 1361 a Abs. 2 BGB).
16Dabei werden Bedürfnisse minderjähriger Kinder besonders und die jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten berücksichtigt.
Bei Nichteinigung entscheidet wieder das Gericht. Dieses kann für die Benutzung der Gegenstände auch eine angemessene Vergütung festsetzen.
Nach der Scheidung muss eine endgültige Klärung über die Verteilung der Hausratsgegenstände stattfinden. Jetzt wird danach unterschieden, ob der Hausrat bereits vor der Ehe im Alleineigentum eines Ehegatten stand oder ob dieser während der Ehe gemeinsam angeschafft wurde.
Die Gegenstände, die von einem Ehegatten mit in die Ehe gebracht wurden, werden durch Heirat nicht zum gemeinsamen Besitz. Diese dürfen also herausverlangt werden.
Bei Streit um den gesamten Hausrat bzw. um einzelne Gegenstände muss beim Familiengericht ein Antrag auf Hausratsteilung gestellt werden. Dieser Antrag sollte zweckmäßigerweise im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens als Folgesache geltend gemacht werden. Für die Entscheidung, welcher Ehegatte was erhält, ist wieder maßgeblich, ob die Zuteilung dem Wohl der im Hauhalt lebenden Kinder dient, ob die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten oder die Zuteilung aus anderen Gründen der Billigkeit entsprechen (§ 1568 b Abs. 1 BGB).
Durch den gerichtlichen Beschluss gehen die im gemeinsamen Miteigentum stehenden Haushaltsgegenstände in das Alleineigentum desjenigen Ehegatten über, der sie zugewiesen bekommen hat.
Haben beide Ehegatten am Ende nicht den gleichen Hausratswert erhalten, muss unter Umständen die Wertdifferenz durch eine Ausgleichszahlung des „Bessergestellten“ herbeigeführt werden.
Der Anwalt benötigt für einen gerichtlichen Antrag eine Liste mit einer exakten Beschreibung der Dinge, wie etwa Angabe der Typenbezeichnung, des Anschaffungspreises und des Zeitwertes. Ansonsten kann der Gerichtsvollzieher die zugesprochenen Gegenstände nicht finden. Manchmal weigern sich Gerichte bei ungenauen Listen ein Hausratsverfahren durchzuführen.
Tiere sind zwar keine Sachen. Die Gesetzesvorschriften über Sachen sind bei Tieren aber entsprechend anwendbar. Ist keine einvernehmliche Lösung möglich, so entscheidet auch in diesem Fall das Familiengericht darüber, wer das Haustier erhält.
In dieser Liste sind folgende Hausratsgegenstände aufzuführen:
die in der Ehe von den Ehegatten gemeinsam angeschafften Hausratsgegenstände
vor der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschaffte und erst während der Ehe bezahlte Hausratsgegenstände
Hausratsgegenstände, die den Ehegatten zur Hochzeit geschenkt wurden.
Lau- |
Bezeich- |
Zeit- |
Geschätz- |
Wird be- |
Derzeit |
|
---|---|---|---|---|---|---|
Wohn- |
||||||
Schlaf- |
||||||
18 |
||||||
Kinder- |
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Ab dem 1. 1. 1977 wurde das „Schuldprinzip“ bei der Scheidung abgeschafft. Davor konnte eine Ehe nur geschieden werden, wenn ein Ehegatte schuldhaft gegen die ehelichen Pflichten verstoßen hatte, also in Fällen des Ehebruchs, böswilligen Verlassens oder versuchter Tötung des anderen. Der schuldige Ehegatte musste Unterhalt zahlen und verlor das Sorgerecht für die Kinder.
Seit dem 1. 1. 1977 gilt das „Zerrüttungsprinzip“. Die Ehe muss zerrüttet sein, damit eine Scheidung ausgesprochen werden kann.
Nach dem Gesetz gilt eine Ehe als zerrüttet, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten diese wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 BGB).
Entscheidend ist, ob es zu einem endgültigen Bruch zwischen den Ehegatten gekommen ist.
Dabei reicht eine einseitige Zerrüttung aus. Es genügt, wenn einer der Ehegatten durch sein Verhalten und Äußerungen verdeutlicht, dass eine Fortsetzung der Ehe nicht mehr gewünscht ist.
Das Scheitern der Ehe allein reicht allerdings nicht aus, um die Scheidung einreichen zu können.
Aus diesem Grund sieht das Gesetz vor, dass Ehegatten grundsätzlich mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben sollen (§ 1565 Abs. 2 BGB). Beantragen beide Ehegatten die Scheidung oder der eine Ehegatte stimmt dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zu, geht das Gesetz nach Ablauf des Trennungsjahres davon aus, dass die Ehe gescheitert ist.
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