VVorwort

Am Erbstreit sind nicht immer die Erben,
sondern oft der Erblasser selbst schuld.

Das Gesamtvermögen der Deutschen hat den kaum vorstellbaren Wert von 7 Billionen € erreicht. Jahr für Jahr stehen Vermögenswerte von rund 50 Milliarden € zur Übertragung an. Der weitaus größte Teil davon entfällt auf Grundbesitz.

Die Frage, ob Immobilienvermögen noch zu Lebzeiten oder erst von Todes wegen auf die nächste Generation übertragen werden soll, ist eine der wichtigsten Entscheidungen im dritten Lebensabschnitt eines Menschen.

Den Beteiligten sind die Konsequenzen dieser weit tragenden Entscheidung nur selten voll bewusst, da häufig übereilt und ohne neutrale, kompetente Beratung gehandelt wird. Nicht selten werden zudem ältere Menschen zu einer lebzeitigen Übertragung ihrer Immobilien mit mehr oder weniger überzeugenden Argumenten gedrängt.

Nach einer EMNID-Umfrage haben nur 29% der Deutschen eine letztwillige Verfügung errichtet. Ursache hierfür sind unreflektierte Verdrängung, Aberglaube oder die Maxime „Nach mir die Sintflut“.

Nachlassimmobilien gehen deshalb in der Regel aufgrund gesetzlicher Erbfolge auf eine Mehrheit von Erben über. Interessengegensätze innerhalb dieser Zwangsgemeinschaft führen häufig zu Streit, der vor Gericht mit großer Härte und Erbitterung ausgetragen wird.

Eine kluge und vor allem vorausschauende Nachlassplanung kann Steuernachteile, Streit unter Angehörigen und die Zerschlagung des Familienvermögens vermeiden. Dieser Ratgeber vermittelt das notwendige Wissen hierzu.

VIDas Bundesministerium der Justiz stellt für interessierte Bürgerinnen und Bürger aktuelle Gesetze und Rechtsverordnungen kostenlos im Internet bereit: www.gesetze-im-internet.de.

Ihre Anregungen und Hinweise zu diesem Buch sind uns jederzeit willkommen. Unsere Anschrift finden Sie auf folgenden Websites:

Bernhard F. Klinger: www.advocatio.de
Johannes Schulte: www.erbrecht-schulte.de
Hans-Oskar Jülicher: www.erbrecht-heinsberg.de.

München, Berlin, Heinsberg,

Bernhard F. Klinger

im Juni 2016 

Johannes Schulte

 

Hans-Oskar Jülicher

11. Kapitel
 
 
Die Schenkung von Immobilien

Viele Menschen stehen vor der schwierigen Frage, ob sie bereits zu Lebzeiten Grundbesitz auf Kinder, Enkelkinder oder sonstige Angehörige übertragen sollen. Die Chancen und Risiken einer lebzeitigen Zuwendung von Grundbesitz müssen gegeneinander abgewogen werden. Dies setzt voraus die Kenntnis der vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten sowie der steuerlichen Grundlagen dafür.

I. Ziele einer vorweggenommenen Erbfolge

Unter „vorweggenommener Erbfolge“ versteht man alle Vermögensübertragungen unter Lebenden, die in der Erwartung vorgenommen werden, dass der Erwerber im Erbfall das Vermögen ohnehin erhalten würde. Mit der lebzeitigen Zuwendung von Immobilien können verschiedene Ziele erreicht werden:

3II. Steuerliche Grundlagen

Die Bestimmungen für die Besteuerung von Schenkungen und Erbschaften sind geregelt im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, im Bewertungsgesetz sowie in einer Vielzahl von Richtlinien und Hinweisen. Letztere enthalten praxisnahe Fallbeispiele und bieten deshalb auch für den steuerlichen Laien hilfreiche Informationen. Wer sich mit dem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht näher befassen möchte, dem werden die entsprechenden Gesetze, Verordnungen und Hinweise in der Taschenbuchausgabe „Erbschaftsteuerrecht“, Beck-Texte im dtv empfohlen. Einen weiteren Bereich regelt die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung(ErbStDV). Dort ist geregelt, dass und wie die Versicherungsunternehmen, die Banken, die Gerichte, die Standesämter und die Notare die Schenkungen, ggf. den Sterbefall, dem Finanzamt anzeigen müssen.

Die zweite Säule neben dem ErbStG ist das Bewertungsgesetz. Das Bewertungsgesetz regelt, welchen steuerlichen Wert ein Vermögensgegenstand hat. Welchen Wert ein geschenkter Betrag von 100.000 EUR hat ist klar, nämlich 100.000 EUR. Wird aber einem Kind ein Grundstück geschenkt, steht sein steuerlicher Wert nicht ohne weiteres fest. Das Bewertungsgesetz enthält Regelungen, nach denen der Wert des geschenkten Grundstücks festgestellt wird. Zum Bewertungsgesetz sind – wie nicht anders zu erwarten – auch Bewertungsrichtlinien und Hinweise ergangen. Diese sind ebenfalls in den Beck-Texten im dtv enthalten.

1. Steuerpflichten

a) Unbeschränkte persönliche Steuerpflicht

Wenn der Schenker oder der Beschenkte in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, findet immer deutsches Schenkungsteuerrecht Anwendung. Deutsches Schenkungsteuerrecht findet auch Anwendung, wenn deutsche Staatsangehörige sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. Bei der unbeschränkten 4Steuerpflicht kommt es nicht darauf an, ob der Schenker oder der Beschenkte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Schenkt also ein in München wohnender Amerikaner seiner österreichischen Freundin ein Grundstück in Südfrankreich, dann findet deutsches Schenkungsteuerrecht Anwendung. Es kommt also nur darauf an, dass entweder der Schenker oder der Beschenkte seinen dauerhaften Wohnsitz in Deutschland hat.

b) Beschränkte persönliche Steuerpflicht

Eine beschränkte persönliche Steuerpflicht liegt vor, wenn weder der Schenker noch der Beschenkte seinen Aufenthaltsort in Deutschland hat, aber der Schenkungsgegenstand sich in Deutschland befindet. Dieser Fall liegt vor, wenn zum Beispiel ein dauerhaft in Frankreich lebender Franzose seiner ebenfalls in Frankreich lebenden Ehefrau eine Eigentumswohnung in Berlin schenkt. Dieser Vorgang löst auch in Deutschland Schenkungsteuer aus.

c) Doppelbesteuerung

Schenkungen mit Auslandsbezug können einer Steuerpflicht in zwei oder mehreren Staaten unterliegen. In dem oben genannten Beispiel könnte es zum Beispiel sein, dass auch Frankreich vom Ehemann oder von dessen Ehefrau Schenkungsteuer verlangt, auch wenn die Wohnung in Berlin liegt. Eine dadurch eintretende Doppelbesteuerung kann verhindert werden durch Doppelbesteuerungsabkommen. Dies sind völkerrechtliche Verträge mit deren Hilfe die Staaten vermeiden, dass bei demselben Steuerpflichtigen dieselbe Schenkung durch gleichartige Steuern mehrfach belastet wird. Dies geschieht einerseits dadurch, dass der Staat, in dem sich die Wohnung befindet, auf eine Besteuerung verzichtet oder diese einschränkt oder dadurch, dass der Wohnsitzstaat des Schenkers auf die Schenkungsteuer verzichtet oder dass eine im Ausland angefallene Schenkungsteuer auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird.

Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bestehen mit folgenden Staaten

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich wurde gekündigt, weil Österreich die Schenkungsteuer abgeschafft hat.

d) Sachliche Steuerpflicht

Nach § 7 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes wird als Schenkung definiert jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine Schenkung liegt aber nicht nur in der Übereignung von Sachen, sondern auch in der Gewährung eines anderen Vermögensvorteils, zB die unentgeltliche Wohnungsüberlassung oder der Erlass von Forderungen.

BEISPIEL: Eltern haben ihrem Kind ein Darlehen in Höhe von 30.000 EUR gewährt. Irgendwann verzichten sie auf die Rückzahlung. In dem Verzicht liegt eine Schenkung. Eine Schenkung liegt auch dann vor, wenn der Schenkungsvorteil nicht direkt vom Schenker kommt. Übertragen zum Beispiel Eltern der Tochter einen Bauplatz im Werte von 100.000 EUR und verpflichten dieses Kind, einen Ausgleich in Höhe von 50.000 EUR an ihren Bruder zu zahlen, dann liegt schenkungsteuerlich in Höhe von 50.000 EUR eine Schenkung der Eltern an ihren Sohn vor.

2. Steuervergünstigungen

a) Familienheim

Keiner Besteuerung unterliegt die Zuwendung eines Familienheimes unter Ehegatten. Zum Familienheim gehört nicht nur das Einfamilienhaus, sondern auch eine von den Eheleuten selbst genutzte Eigentumswohnung. Steuerbefreit ist auch die Hingabe eines Geldbetrages an einen Ehegatten, um ein Familienheim im Sinne des Gesetzes zu kaufen. Schenkt also der Ehemann seiner Ehefrau 600.000 EUR, damit diese am neuen ersten Wohnsitz in München eine Eigentumswohnung kauft, löst diese Schenkung keine Steuern aus. 6Allerdings wird das Finanzamt prüfen, ob die Wohnung tatsächlich gekauft wurde und ob der Wohnungskauf auch Kosten in Höhe von 600.000 EUR ausgelöst hat. Die vom Gesetz verlangte Selbstnutzung schließt auch die Nutzung einer Garage und Nebenräume ein. Die Nutzung auch zu anderen als Wohnzwecken ist unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist, zum Beispiel durch die Nutzung eines Arbeitszimmers. Die unentgeltliche gewerbliche oder freiberufliche Mitbenutzung der Wohnung ist grundsätzlich auch dann unschädlich, wenn die Wohnnutzung überwiegt.

b) Geldzuwendungen

Geldzuwendungen unter Lebenden, die einer Pflegeperson für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung von Pflegebedürftigen erhält, sind steuerbefreit. Hierbei ist allerdings hinsichtlich der Höhe dieser Zuwendung § 37 des 11. Sozialgesetzbuches zu beachten. Die dort genannten Deckelungsbeträge werden immer wieder angepasst.

c) Unterhalt

Steuerbefreit bleiben auch Zuwendungen, die zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten erfolgen.

d) Gelegenheitsgeschenke

Steuerbefreit sind auch Gelegenheitsgeschenke, die zu den üblichen Jahresfesten und Ereignissen gewährt werden, zum Beispiel zu Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, Examen etc. Eine Höhe ist nicht festgelegt, richtet sich aber nach den individuellen Vermögensverhältnissen der Vertragsparteien.

e) Mietshäuser

Mietshäuser sind nur mit 90 % ihres Wertes anzusetzen. Wird das Haus auch noch gewerblich genutzt, ist nur der auf die Wohnnutzung entfallende Anteil begünstigt.

73. Die Erbschaft- und Schenkungsteuerklassen, Freibetrag, Steuerklassen und Steuertarif

a) Freibeträge

Die in der folgenden Tabelle genannten Freibeträge beziehen sich auf das Verwandtschaftsverhältnis des Schenkers zum Beschenkten, wenn also der Beschenkte der Ehegatte, das Kind, der Enkel usw. des Schenkers ist. Die Erbschaft- und Schenkungsteuerklassen sind so anzuwenden, dass vom steuerpflichtigen Erwerb der persönliche Freibetrag abgezogen wird und nur noch der evtl. verbleibende Rest zu versteuern ist.

BEISPIEL: Dem Kind wird von der Mutter ein Hausgrundstück im steuerlichen Wert von 450.000 EUR geschenkt. Hiervon wird der Freibetrag von 400.000 EUR abgezogen. Zu versteuern sind also nur noch 450.000 EUR ./. 400.000 EUR = 50.000 EUR. Der Steuersatz beträgt 7 %. Zu zahlen sind 3,500 EUR. Allerdings können auch noch Erwerbskosten, zB Notarkosten, Kosten des Grundbuchamtes vom Wert des Erwerbs abgezogen werden. Aber nur, wenn diese Kosten auch der Beschenkte gezahlt hat.

Steuerklasse

Personenkreis

Freibetrag

I

Ehepartner und eingetragener Lebenspartner

500 000 EUR

Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder

400 000 EUR

Enkelkinder

200 000 EUR

Eltern und Großeltern

100 000 EUR

II

Eltern und Großeltern, Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner

20 000 EUR

III

Alle übrigen Personen (zum Beispiel Tanten, Onkel); Zweckzuwendungen

20 000 EUR

b) Die Steuersätze

Die Steuerklassen haben übrigens nichts mit den Lohnsteuerklassen zu tun. Aus den Steuerklassen ergibt sich lediglich das verwandtschaftliche 8Verhältnis zum Schenker. So gehören zur Steuerklasse I der Ehegatte und das Kind, zur Steuerklasse II die Eltern und Geschwister und zur Steuerklasse III alle Personen, die nicht zu den Steuerklassen I und II gehören, insbesondere also die Personen, mit denen der Schenker nicht verwandt ist, zB der Lebensgefährte.

Die in der Tabelle genannten Wertgrenzen sind so zu lesen, dass ein steuerlicher Wert bis 75.000 EUR in Steuerklasse I mit 7 % zu versteuern ist. Ist der steuerliche Wert höher als 75.000 EUR (zB 80.000 EUR), ist der Gesamtbetrag mit 11 % zu versteuern und nicht – wie man auch annehmen könnte – bis 75.000 EUR mit 7 % und die Differenz von 75.000 EUR bis 80.000 EUR mit 11 %.

Erwerb

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

(in EUR)

  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
  • Kinder und Stief- kinder
  • Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern
  • Eltern und Großeltern
  • Eltern und Großeltern
  • Geschwister
  • Nichten und Neffen
  • Stiefeltern
  • Schwiegerkinder
  • Schwiegereltern
  • Geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

Alle übrigen Personen

bis 75.000

7 %

15 %

30 %

bis 300.000

11 %

20 %

30 %

bis 600.000

15 %

25 %

30 %

bis 6 Mio.

19 %

30 %

30 %

bis 13 Mio.

23 %

35 %

50 %

bis 26 Mio.

27 %

40 %

50 %

über 26 Mio.

30 %

43 %

50 %

c) Der Härteausgleich

Liegt der Wert des steuerlichen Erwerbs nur ganz knapp über 75.000 EUR (zB 75.500 EUR), sind grundsätzlich 75.500 EUR mit 11 % (= 8.305 EUR) zu versteuern. Die Anwendung des nächst höheren Steuersatzes wird in derartigen Fällen als Härte empfunden. Diese Härte ist nach § 19 Absatz 3 ErbStG zu mindern bzw. auszugleichen. 9In welchem Umfang ein Ausgleich vorzunehmen ist, ergibt sich aus nachfolgender „Tabelle der Härte der Ausgleichszonen“ nebst anschließender „vereinfachter Berechnung“.

Wertgrenze gemäß § 19 Absatz 1 ErbStG

Härteausgleich gemäß § 19 Absatz 3 ErbStG bei Überscheiten der letztvorhergehenden Wertgrenze bis einschließlich … EUR in Steuerklasse

EUR

I

II

III

75.000 

– 

– 

– 

300.000 

82.600 

87.400 

– 

600.000 

334.200 

359.900 

– 

6.000.000 

677.400 

749.900 

– 

13.000.000 

6.888.800 

6.749.900 

10.799.900 

26.000.000 

15.260.800 

14.857.100 

– 

Über 26.000.000 

29.899.900 

28.437.400 

– 

BEISPIEL: Ist anhand der Tabelle zu den Härteausgleichszonen festgestellt, dass ein Härteausgleich zu erfolgen hat, genügt es – bei Steuersätzen bis 30 % – zwei Beträge zu addieren.

Steuer bei der letztvorhergehenden Wertgrenze

im Beispiel:

5.250 EUR

50 % des die Grenze überschreitenden Betrags

im Beispiel

+ 250 EUR

Festzusetzende Steuer

im Beispiel

5.500 EUR

Bei Steuersätzen über 30 % sind 75 % des die Grenze überschreitenden Betrags dazuzurechnen.

d) Die Entstehung neuer Freibeträge

Die persönlichen Freibeträge entstehen alle 10 Jahre neu. Dies ist aber nicht so zu verstehen, dass sich alle 10 Jahre die Freibeträge automatisch kumulierten, also einem 30-jährigen Kind schon ein Freibetrag von 3 × 400.000 EUR (= 1.200.000 EUR) zustehen würde. Vielmehr ist es so, dass nicht getätigte Schenkungen unberücksichtigt bleiben und einem Kind nur ein Freibetrag für die Übertragung des Vermögens in den letzten 10 Jahren zusteht.

10BEISPIEL: Wenn der Vater seiner Tochter vor 11 Jahren ein Grundstück im steuerlichen Wert von 400.000 EUR geschenkt hat, dann spielt diese Schenkung keine Rolle mehr, wenn er jetzt eine erneute Schenkung vornimmt. Der Vater könnte also weiteres Vermögen im steuerlichen Freibetrag von 400.000 EUR auf seine Tochter übertragen. Wegen des Ablaufs der 10 Jahre steht der Tochter der Freibetrag von 400.000 EUR wieder zu und Schenkungsteuer ist nicht zu zahlen. Hat der Vater die erste Schenkung vor 9 Jahren vorgenommen, ist der Wert beider Schenkungen zu addieren und davon nur einmal der Freibetrag abzuziehen. Durch eine gezielte Schenkung im 10-Jahresrhythmus können somit nach 10 Jahren und einem Tag 800.000 EUR von jedem Elternteil auf jedes Kind steuerfrei übertragen werden

Grundsätzlich ist auch eine Übertragung auf minderjährige Kinder zulässig, allerdings müssen in diesem Zusammenhang zusätzliche Überlegungen angestellt werden. So ist zB zu beachten, dass die Familienkrankenversicherung eines minderjährigen Kindes entfallen kann, wenn es eigene Einkünfte hat. Je nach Art der Schenkung kann auch die familiengerichtliche Genehmigung erforderlich werden, zB bei der Schenkung einer Eigentumswohnung.

4. Die steuerliche Bewertung von Grundstücken

Bis zum 31.12.1995 richtete sich der steuerliche Wert eines Grundstückes nach dem Einheitswert . Dieser Einheitswert gilt heute nur noch für die Grundsteuer. Ab dem 1.1.1996 beurteilte sich der steuerliche Wert eines Grundstücks in den meisten Fällen nach §§ 145, 146 BewG. Dazu ergingen die Erbschaftsteuerrichtlinien R 158 bis R 177 nebst Hinweisen. Diese Bewertungsmethode ist vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden. Der steuerliche Wert der Grundstücke lag nämlich oft nur bei 60 % des wirklichen Wertes der Grundstücke. Ab dem 1.1.2009 richtet sich die Bewertung von Grundvermögen nach dem neuen Bewertungsgesetz. Ziel des Gesetzes ist es, die steuerlich festgestellten Grundstückswerte so dicht wie möglich an die wirklichen Grundstückswerte heranzuführen.

11Zuständig für die gesonderte Feststellung des Grundstückswertes ist das Lagefinanzamt, also das Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet. Das Lagefinanzamt stellt den steuerlichen Wert des Grundstücks in einem Feststellungsbescheid fest. Dieser ist für die Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle des Finanzamtes verbindlich. Wer mit dem festgestellten steuerlichen Wert des Grundstücks nicht einverstanden ist, muss gegen diesen Feststellungsbescheid Einspruch einlegen und nicht gegen den Schenkungsteuerbescheid. Wird der Feststellungsbescheid geändert, muss auch der Schenkungsteuerbescheid geändert werden. Auf den Feststellungsbescheid des Lagefinanzamtes ist deshalb ein besonderes Augenmerk zu richten.

Jede steuerliche Wertfeststellung eines Grundstücks setzt die Kenntnis des amtlichen Bodenrichtwertes voraus. Die Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen nach den Regelungen des Baugesetzbuches ermittelt und sind jedermann zugänglich. Die Gutachterausschüsse sind deutschlandweit und flächendeckend eingerichtet. Jede größere Stadt hat einen eigenen Gutachterausschuss . Sie können aber auch bei Kreisbehörden oder für mehrere Kreisbehörden zentralisiert eingerichtet sein.

Expertentipp

Jeder Bürger hat gegen den Gutachterausschuss einen Auskunftsanspruch nach § 196 Absatz 3 BauGB.

Für die steuerliche Grundstücksbewertung ist maßgeblich der aktuelle Bodenrichtwert.Richtwerte sind Durchschnittswerte, die sich für ein Gebiet mit im Wesentlichen gleichen Lage- und Nutzungsverhältnissen ergeben. Im Einzelfall ist aber immer zu prüfen, ob das zu bewertende Grundstück hinsichtlich der Lage und der Nutzungsmöglichkeiten mit den gebietstypischen Grundstücken in seinen wesentlichen Merkmalen übereinstimmt.

BEISPIEL: Es kann durchaus vorkommen, dass eine Einfamilienhausbebauung gebietstypisch ist, aber wegen der Randlage des konkret zu bewertenden Grundstücks eine andere bauliche Ausnutzung zulässig ist 12oder aufgrund einer baulichen Ausnahmegenehmigung tatsächlich eine andere Bebauung vorliegt. Wurde etwa in einem Einfamilienhausgebiet ein Dreifamilienhaus errichtet, dann ist nicht der gebietstypische Bodenrichtwert maßgeblich, sondern ein dem Dreifamilienhaus angepasster Bodenrichtwert. Die Berechnung des Bodenrichtwertes erfolgt für diesen Fall nach ErbStR 161.

Ist der Verkehrswert niedriger als der vom Finanzamt festgestellte Wert, ist der Verkehrswert nach den Wertverhältnissen zum Schenkungszeitpunkt des Erblassers festzustellen, wenn der Steuerpflichtige diesen nachweist (§ 198 Absatz 3 BewG). Allerdings muss der Steuerpflichtige regelmäßig das Gutachten eines Sachverständigen oder das Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses einholen. Die Kosten des Gutachtens muss der Steuerpflichtige leider selbst tragen.

a) Wert eines unbebauten Grundstücks

Für die Bewertung von unbebauten Grundstücken wird der Bodenwert ermittelt, der sich unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zustands des Grundstücks aus der Fläche des Grundstücks und dem Bodenwert laut Richtwertkarte der Gutachterausschüsse ergibt. Der bis zum 31.12.2008 mögliche Bewertungsabschlag von 20 % ist vom Gesetzgeber abgeschafft worden.

BEISPIEL: Die Mutter M möchte ihrer Tochter einen Bauplatz schenken. Der Bauplatz hat eine Größe von 998 qm, der aktuelle amtliche Bodenrichtwert beträgt 540 EUR. Das Grundstück hat folgenden steuerlichen Wert:

998 qm × 540 EUR

=

538.920 EUR

Abrundung nach §139 BewG

=

538.500 EUR

b) Bewertung von Wohnungseigentum, Teileigentum, Ein- und Zweifamilienhäusern

Nach § 182 BewG sind die vorgenannten Objekte nach dem Vergleichswertverfahren zu bewerten. Bei der Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, 13die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Grundlage sind vorrangig die von Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise, § 183 Absatz 1 BewG. Anstelle davon können von den Gutachterausschüssen auch mitgeteilte Vergleichsfaktoren und geeignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächeneinheiten des Gebäudes, herangezogen werden, § 183 Absatz 4 BewG. Die den Wert beeinflussenden Belastungen privat-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art werden nach § 183 Absatz 3 BewG im Vergleichswertverfahren nicht berücksichtigt.

Im Vergleichswertverfahren erfolgt eine Bewertung von Grundstück und aufstehendem Gebäude als Einheit. Der am Markt erzielbare Wert wird aus Kaufpreisen anderer vergleichbarer Grundstücke abgeleitet. Wenn kaum Vergleichskaufpreise festgestellt werden können, stellt sich die Frage, wer den Vergleichskaufpreis feststellen muss, das Finanzamt oder der Steuerpflichtige. Es wird die Meinung vertreten, dass es dem Steuerpflichtigen nicht zur Last gelegt werden kann, wenn er den untersten Vergleichspreis erklärt.

Liegen Vergleichskaufpreise nicht vor, kommen die oben erwähnten Vergleichsfaktoren ins Spiel, zB der Quadratmeterpreis je Wohn- oder Nutzfläche, wenn dieser ermittelbar ist. Am ehesten dürften in Großstädten Vergleichsfaktoren veröffentlicht werden.

Wenn Vergleichswerte nicht vorliegen, sind Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser im Sachwertverfahren zu bewerten, § 183 Absatz 2 BewG.

BEISPIEL: Bewertung einer Eigentumswohnung in Berlin – Steglitz auf der Basis der Daten des zuständigen Gutachterausschusses:

Objektdaten

Bauanalyse

Ausgehend vom durchschnittlichen Objektwert mit einem Vergleichsfaktor von 1.339,– EUR/m2 errechnet sich der Grundbesitzwert für das zu bewertende Wohnungseigentum ohne Garage oder Stellplatz wie folgt:

c) Bewertung von Mietgrundstücken, Geschäftsgrundstücken und gemischt-genutzten Grundstücken

Nach dem BewG sind im Ertragswertverfahren zu bewerten Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt-genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt.

Beim Ertragswertverfahren ist zum einen der Bodenwert entsprechend der Ermittlung der Werte für unbebaute Grundstücke zu ermitteln und der Wert der baulichen Anlage nach den Erträgen. Bodenwert und Gebäudewert sind zu addieren, wobei die Bodenwertverzinsung vorab bei der Ertragsberechnung abgezogen wird.

15Übersicht „Ertragswertverfahren“

Bodenwert (entspricht dem Wert des unbebauten Grundstückes gemäß § 179 BewG, also Grundstücksfläche × zuletzt ermitteltem Bodenrichtwert).

Gebäudeertragswert: Jahresrohertrag gemäß § 186 BewG = vereinbarte Jahresmiete (Mietausfälle mindern den Rohertrag nicht, ggf. übliche Miete ohne Betriebskosten. Nötigenfalls ist die übliche Miete für vergleichbare Räume zu schätzen. Sollte ein Mietspiegel vorliegen, kann dieser zugrunde gelegt werden.)

. /. Bewirtschaftungskosten nach § 187 BewG. Diese bestehen aus nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten und Mietausfallwagnis, allerdings nicht die konkret für das individuelle Objekt festgestellten Kosten, sondern pauschaliert. Stehen Daten der Gutachterausschüsse hierzu nicht zur Verfügung, sind die Bewirtschaftungskosten nach Anlage 23 BewG zu ermitteln.

= Reinertrag des Grundstückes

. /. Bodenwertverzinsung nach § 185 Absatz 2 BewG: Liegen Daten der Gutachterausschüsse nicht vor, sind die Pauschalen gemäß § 188 Absatz 2 S. 2 BewG anzusetzen. Nämlich 5 % für Mietwohngrundstücke, 5,5 % für gemischt-genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 %, 6 % für gemischt-genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 % und 6,5 % für Geschäftsgrundstücke.

= Gebäudeertragswert

x Vervielfältiger nach § 185 Absatz 3 BewG i.V. m. Anlage 21

= Gebäudeertragswert

Um den Ertragswert zu berechnen, müssen alle bewertungsrelevanten Daten gesammelt werden. Nach Feststellung der bewertungsrelevanten Daten wird in folgendem Beispiel der steuerliche Wert einer gemischt genutzten Immobilie berechnet.

BEISPIEL:

Eckdaten

Anschrift

Grundbuch von Berlin-Wilmersdorf, Blatt …

Grundstücksgröße:

945 qm

Bodenrichtwert:

1100 EUR/qm

GFZ:

3,0

Umrechnungskoeffizient:

Baujahr des Gebäudes:

1910

Außenmaße:

Geschosse: 5 + Dach-Atelier

16Vermietbare Fläche, insges.:

2540 qm

Wohnfläche:

2263,53 qm

Gewerbefläche:

277,29 qm

Anzahl der Garagen:

der Stellflächen:

Prozentuales Verhältnis zwischen Wohn- und Gewerbeflächen: 89,12 %

10,88 %

Nettokaltmiete (Rohmiete) pro Jahr:

226 536 EUR

Prozentuales Verhältnis zwischen Wohn- und Gewerbemiete:

380 EUR / 222 736 EUR = 98,32 % zu 1,68 (Gewerbe)

Liegenschaftszins: 5 %

Bewirtschaftungskosten

Vervielfältiger nach § 185 Absatz III und Anlage 21 BWertG: 13,8

Liegenschaftszins:

Bodenrichtwert

1100 EUR/qm × 945 qm = 1.039.500 EUR

Angepasste GFZ: = –

Gebäudewert

Rohertrag/Jahr

  226.535 EUR

Bewirtschaftungskosten:

=

. /. 54.368 EUR

Liegenschaftszins

=

. /. 51.975 EUR

Gebäudereinertrag

  120.193 EUR

Wert des Gebäudes

Vervielfältiger: 13,8 × 120.193 EUR = 1.658.663 EUR

Wert des Grundstücks mit Gebäude

1.039.500 EUR

1.658.663 EUR

2.698.163 EUR

Steuerfreiheit für Wohnräume

Anteil Wohnraumfläche

= 89,12 %

x 2.698.163 EUR

= 2.404.602 EUR

Abschlag 10 % nach

§ 13 C ErbStG

= 240.460 EUR

17zu verst. Wert

= 2.698.163 EUR . /. 240.460 EUR = 2.457.703 EUR

Je ½ für zwei Erwerber

= 1.228.851 EUR

d) Sachwertverfahren

Nach dem BewG ist bei Anwendung des Sachwertverfahrens der Wert des Gebäudes (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert zu ermitteln. Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen und der Wert der sonstigen Anlagen sind regelmäßig mit dem Gebäudewert und dem Bodenwert abgegolten. Der Bodenwert und der Gebäudesachwert ergeben den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 BewG zu multiplizieren.

Bei der Ermittlung des Gebäudesachwertes ist von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. Regelherstellungskosten ‚sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. Der Gebäuderegelherstellungswert ergibt sich durch Multiplikation der jeweiligen Regelherstellungskosten mit der Bruttogrundfläche des Gebäudes. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 BewG enthalten. Diese Anlage 24 wird durch die marktüblichen gewöhnlichen Herstellungskosten und den vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindex aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Wertes erforderlich ist.

Nach dem BewG ist vom Gebäuderegelherstellungswert eine Alterswertminderung abzuziehen. Diese wird regelmäßig nach dem Verhältnis des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 BewG bestimmt. Sind nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängert oder verkürzt haben, ist von einem entsprechenden früheren oder späteren Baujahr auszugehen. Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist regelmäßig mit mindestens 40 % des Gebäudeherstellungswertes anzusetzen.

18Als Wertzahlen sind die Sachwertfaktoren anzuwenden, die von den Gutachterausschüssen für das Sachwertverfahren bei der Verkehrswertermittlung abgeleitet wurden. Stehen geeignete Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung, sind die in der Anlage 25 BewG bestimmten Wertzahlen zu beachten.

BEISPIEL: Bewertung einer Eigentumswohnung im Sachwertverfahren, für die ein geeigneter Vergleichswert nicht zur Verfügung stand:

Gliederungsebene, Anlage zum Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert für das bebaute Grundstück zum 12.5.2011

Wertermittlung nach §§ 189 – 191 BewG (Sachverfahren)

A.

Bodenwert

Fläche/Teil-
fläche 1

Fläche/Teil-
fläche 2

Fläche/Teil-
fläche 3

1.

Bezeichnung der Fläche

2.

Flur

8

3.

Flurstück

271

4.

Fläche

390 m²

5.1

Bodenrichtwert (§ 179 Sätze 2 und 3 BewG)

350,00 €/m²

5.2

Abgeleiteter Bodenrichtwert (§ 179 Satz 4 BewG)

6.

Wert der einzelnen Flächen (Wert aus Nr. A. 4. multipliziert mit Wert aus A. 5.1 oder A. 5.2)

136.500,00 €

7.

Bodenwert (Summe der Werte der einzelnen Flächen/Teilflächen)

136.500 €

B.

Gebäudesachwert

Gebäude/Bauteil 1

Gebäude/Bauteil 2

Gebäude/Bauteil 3

1.

Bezeichnung des Gebäudes/Bauteils

Haus

Garage

2.

Grundstücksart/Gebäudeart (lt. Anlage 22 zum BewG)

Wohnungseigentum im EFH/ZFH m. K.; DG ausgeb.

Kleingarage

3.

Baujahr/Jahr der Bezugsfertigkeit

1990

1990

194.

Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer (lt. Anlage 22 zum BewG)

80 Jahre

50 Jahre

5.

Gebäudeklasse (lt. Anlage 24 Teil II zum BewG)

1.11

4.11

6.

Ausstattungsstandard (lt. Anlage 24 Teil III zum BewG)

mittel

7.

Bruttogrundfläche des Gebäudes/Bauteils

275 m²

15 m²

8.

Regelherstellungskosten(gem. Anlage 24 Teil II zum BewG in Verbindung mit Teil III – Ausstattungsbogen BBW 2b/09; Berechnung lt. Erlass*, Abschnitt 28 und H 28)

813 €

290 €

9.

Gebäuderegelherstellungswert (Wert aus Nr. B. 7. multipliziert mit Wert aus Nr. B. 8.)

223.575 €

4.350 €

Berechnung des Gebäudealters, der Restnutzungsdauer und der Alterswertminderung

Gebäude/Bauteil 1

Gebäude/Bauteil 2

Gebäude/Bauteil 3

10.1

(Kalender-) Jahr des Bewertungsstichtags

2011

2011

10.2

Gebäudealter am Bewertungsstichtag (Wert aus Nr. B 13.1 abzüglich Wert aus Nr. B. 3.)

21 Jahre

21 Jahre

10.3

Restnutzungsdauer am Bewertungsstichtag (Wert aus Nr. B. 3. zuzüglich Wert aus Nr. B. 4. abzüglich Wert aus Nr. B. 13.1)

59 Jahr(e)

29 Jahr(e)

Bei Verkürzung der Restnutzungsdauer wegen Veränderung nach Bezugsfertigkeit

11.1

Verkürzung der Gesamtnutzungsdauer um

11.2

Gebäudealter am Bewertungsstichtag bei Verkürzung der Gesamtnutzungsdauer (Wert aus Nr. 20B. 10.2 abzüglich Wert aus Nr. B. 11.1)

11.3

Restnutzungsdauer am Bewertungsstichtag bei Verkürzung der Gesamt- nutzungsdauer (Wert aus Nr. B. 10.3 abzüglich Wert aus Nr. B. 11.1)

Bei Verlängerung der Restnutzungsdauer wegen durchgreifender Modernisierung innerhalb der letzten 10 Jahre

12.1

Punktzahl des Modernisierungsgrads (lt. Erlass*, Abschnitt 31 (3), Tabelle 1)

12.2

Verlängerung der Nutzungsdauer/“Verschiebung Baujahr“ um (lt. Erlass*, Abschnitt 31 (3), Tabellen 2 – 6)

12.3

Gebäudealter am Bewertungsstichtagbei Verlängerung der Restnutzungsdauer (Wert aus Nr. B. 10.2 abzüglich Wert aus Nr. B. 12.2

12.4

neue Restnutzungsdauer am Bewertungsstichtag wegen Modernisierung (Wert aus Nr. B. 10.3 zuzüglich Wert aus Nr. B. 12.2)

Alterswertminderung

13.1

Alterswertminderung in % (Wert aus Nr. B. 10.2 oder aus Nr. B. 11.2 oder aus Nr. B. 12.3) dividiert durch den Wert aus Nr. B. 4. multipliziert mit 100)

26,25 %

42,00 %

13.2

Alterswertminderung (Wert aus Nr. B. 9 multipliziert mit Wert aus B. 13.1)

58.689 €

1.827 €

14.

Vorläufiger Gebäudesachwert der einzelnen Gebäude/Bauteile (21Wert aus Nr. B. 9. abzüglich Wert aus Nr. B. 13.2)

164.886 €

2.523 €

15.

Gebäudesachwert – Mindestansatz (40 % des Werts aus Nr. B. 9)

89.430 €

1.740 €

16.

Anzusetzender Gebäudesachwert der einzelnen Gebäude/Bauteile (höherer Wert aus Nr. B.14 oder Nr. B. 15)

164.886 €

2.523 €

17.

Gebäudesachwert (Summe der Gebäudesachwerte der einzelnen Gebäude/Bauteile)

167.409 €

C.

Besonders werthaltige Außenanlagen

Lt. Erlass*, Abschnitt 29, erfolgt der Ansatz der (besonders werthalti- gen) Außenanlagen nur dann, wenn deren Sachwerte in der Summe 10 % des Gebäudesachwerts (s. Nr. B. 17) übersteigen oder wenn die in der Tabelle zu Abschnitt 29 des Erlasses* dargestellten Größenmerkmale überschritten werden.

1.

Bezeichnung der Außenanlage (s. Erlass*, Abschnitt 29, Tabelle)

2.

Ausführung der Außenanlage (s. Erlass*, Abschnitt 29, Tabelle)

3.

Baujahr der Außenanlage

– 

4.

Typisierte Gesamtnutzungsdauer (s. Erlass*, Abschnitt 29, Tabelle)

– 

5.1

Tatsächliche Länge der Außenlage

– 

5.2

Absolutes Größenmerkmal dieser Außenanlage (s. Erlass*, Abschnitt 29, Tabelle)

– 

6.1

Tatsächliche Fläche der Außenanlage

– 

6.2

Absolutes Größenmerkmal dieser Außenanlage (s. Erlass*, Abschnitt 29, Tabelle)

– 

227.

Regelherstellungskosten je lfdm. bzw. (s. Erlass*, Abschnitt 29, Tabelle)

– 

8.

Regelherstellungswert (s. Erlass*, Abschnitt 29, Tabelle)

– 

Alterswertminderung

9.1

Alter der Außenanlage am Bewertungsstichtag (Wert aus Nr. B. 10.1 abzüglich Wert aus Nr. C. 3.)

– 

9.2

Alterswertminderung in % (Wert aus Nr. C. 9.1 dividiert durch Wert aus Nr. C. 4) multipliziert mit 100)

9.3

Alterswertminderung (Wert aus Nr. C. 8. multipliziert mit Wert aus C. 9.2)

– 

10.

Sachwert der einzelnen Außenanlagen (Wert aus Nr. C. 8. abzüglich Wert aus Nr. C. 9.3)

– 

11.

Sachwert der Außenanlagen (Summe der Sachwerte der einzelnen Außenanlagen)

– 

12.

10 % vom Gebäudesachwert (10 % vom Wert aus Nr. B. 17)

– 

13.

Anzusetzende Herstellungskosten für Außen- anlagen (Wert aus Nr. C. 11 oder Einzelwert(e))

– 

14.

Vorläufiger Sachwert (Wert aus Nr. A. 7. zuzüglich Wert aus Nr. B. 17. und Wert aus Nr. C. 13)

– 

15.

Wertzahl bzw. Sachwertfaktor

303.909 € 

(Wertzahl lt. Anlage 25 zum BewG oder Sachwertfaktor lt. Gutachterausschuss)

1,00 

Sachwert (Wert aus Nr. C. 14, multipliziert mit Wert aus Nr. C. 15)

303.909 € 

Nachgewiesener niedrigerer gemeiner Wert (§ 198 BewG)

– 

Grundbesitzwert

303.909 € 

Erlass: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 5. Mai 2009 (BStBl Teil I Seite 590)

23e) Bewertung des Nießbrauchs

Bei der Feststellung des Nießbrauchsrechts ist die jeweils aktuelle Sterbetafel zu berücksichtigen. In § 14 Absatz 1 S. 2 BewG heißt es: „Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Das Bundesfinanzministerium wird in der Zukunft die Kapitalwerte zu den neuen Sterbetafeln veröffentlichen.

BEISPIEL: Der 57-jährige Vater überträgt seinen beiden Kindern S und T ein Mehrfamilienhaus. Der Grundbesitzwert beträgt 1.000.000 EUR die Nettomieteinnahmen betragen 100.000 EUR. Es soll der Nießbrauchswert ermittelt werden.

Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 BewG ist der Jahreswert zu vervielfältigen. Der Jahreswert beträgt in diesem Fall 100.000 EUR. Allerdings ist gemäß § 16 BewG dieser Jahreswert zu begrenzen, wenn sich der Jahreswert aus den Nutzungen eines Gegenstands ergibt. Dann ist der Jahreswert auf das 18,6-fache des Wertes, der sich für den Gegenstand ergibt, zu beschränken. In diesem Fall handelt es sich um die Nutzungen aus dem Mehrfamilienhaus (Mieteinnahmen). Der Steuerwert des Mehrfamilienhauses beträgt 1.000.000 EUR, sodass der Jahreswert der Nettomieten auf 53.763 EUR (1.000.000 EUR: 18,6) zu begrenzen ist. Der Vervielfältiger richtet sich nunmehr nach dem Alter des Vaters. 53.763 EUR × Vervielfältiger 13,427 gemäß Anlage 9 zu § 14 BewG = 721.875 EUR.

Das übertragene Grundstück geht in die Besteuerung mit 1.000.000 ./. 721.875 EUR = 278.125 EUR ein. Da den Kindern ein Freibetrag von 2 × 400.000 EUR zusteht, fällt Schenkungsteuer nicht an. Unter Berücksichtigung der noch verfügbaren Freibeträge kann der Vater noch weitere 800.000./. 278.125 EUR = 521.875 EUR steuerfrei schenken.

f) Bewertung des Wohnungsrechtes

Diese richtet sich nach den Regeln von Ziffer 5.

g) Die Bewertung von Rentenzahlungen

Aufgrund der Tatsache, dass im privaten Bereich die Abzugsfähigkeit von Rentenzahlungen in Form der Leibrente oder dauernden Last mit dem Jahressteuergesetz 2007 einkommensteuerlich nicht 24