Udo Winter

Tagespflege betreiben

Neuausrichtung nach PSG 2

Udo Winter

Tagespflege betreiben

Neuausrichtung nach PSG 2

Inhalt

Einleitung

Entwicklungen und Perspektiven

Stand der Tagespflege

Entwicklung der Tagespflege

Tagespflege und das Pflegestärkungsgesetz

Pflegestärkungsgesetz 2

Überleitung der Pflegesätze von Pflegestufen in Pflegegrade

Konzeptionelle Neuausrichtung nach dem PSG II

Aufteilung der Pflegesätze in Gruppen

Spezialisierung auf eine Zielgruppe

Aufbau von Betreuungsgruppen

Tagespflege der Zukunft

Bedürfnisorientierte Angebote

Tagespflege als integrativer Bestandteil eines Wohn- und Pflegezentrums

Dienstleistungserweiterung in der Tagespflege

Grundlagen einer Tagespflege

Personalanforderungen

Leitende Pflegefachkraft

Weitere Personalanforderungen

Gesetzliche Grundlagen für den Betrieb einer Tagespflege

Heimgesetz

Leistungs- und Qualitätsmerkmale § 84 Abs. 5 SGB XI

Tagespflegevertrag

Qualitätssicherung

Anforderungen Gesundheitsamt

Fahrdienst

Wirtschaftliche Grundlagen des Betriebes einer Tagespflege

Vergütungen

Wirtschaftlichkeitsberechnung

Pflegesatzverhandlungen

Außendarstellung

Öffentlichkeitsarbeit/Angehörigenberatung

Zielsetzung/Zielgruppen

Angehörigenarbeit

Marketing/Öffentlichkeitsarbeit

Werbung

Zusammenfassung

Anlagen

Anlage 1:Regelungen Landesverordnung nach § 45b, 45c SGB XI der Bundesländer (Stand Dez.2016)

Anlage 2:Personalanforderungen der Bundesländer (Stand Dez. 2016)

Anlage 3:Beispiel Stellenbeschreibung leitende Pflegefachkraft

Anlage 4:Beispiel Stellenbeschreibung stellvertretende leitende Pflegefachkraft

Anlage 5:Beispiel Stellenbeschreibung Hauswirtschaftskraft

Anlage 6:Beispiel Stellenbeschreibung Pflegefachkraft

Anlage 7:Beispiel Stellenbeschreibung Fahrer

Anlage 8:Auszug aus den Richtlinien nach § 87 Abs.3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen

Anlage 9:Beispiel Einarbeitung neuer Mitarbeiter

Anlage 10:Beispiel Checkliste zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter

Anlage 11:Mitarbeiterinnen-Zwischengespräch

Anlage 12:Beispiel Ablauf eines Probetages

Anlage 13:Beispiel Inhaltsverzeichnis Hygienekonzept

Anlage 14:Mustertagespflegevertrag

Autor

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Einleitung

Eine Tagespflege zu planen ist eine Sache!

Eine Tagespflege zu leiten, sie erfolgreich zu betreiben, ist eine andere Sache!

Die gesetzlichen und fachlichen Anforderungen an eine Tagespflegeeinrichtung sind in den letzten Jahren gestiegen. Tagespflege entspricht, was die gesetzlichen Anforderungen betrifft, mehr einer vollstationären als ambulanten Einrichtungen (vergleich Heimgesetze und MuK’s1). Mit dem Bekanntheitsgrad der Tagespflege und den zusätzlichen finanziellen Entlastungen durch die Pflegekassen steigt die Auslastung der Tagespflege kontinuierlich. Das hat zur Folge, dass sich die Gästestruktur in den Einrichtungen immer wieder ändert. Leistungsempfänger des Pflegeversicherungsgesetzes mit den unterschiedlichsten Krankheitsbildern und Pflegeaufwendungen im Vergleich zu Altenpflegeheimen auf relativ geringer Fläche versorgt. Der Anteil der Gäste der Pflegestufe 3 und besonders der Anteil der Rollstuhlfahrer sind in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Z.B. haben größere Tagespflegeeinrichtungen (mehr als 18 Plätze) täglich bis zu fünf Rollstuhlfahrer zu versorgen. Hinzu kommt, dass die Platzzahl der Tagespflegeeinrichtungen kontinuierlich steigt. Handelte es sich vor 10 Jahren noch um Einrichtungen mit 12 Plätzen, so ist die durchschnittliche Platzzahl auf nunmehr 16 bis 18 Plätze gestiegen. Tagespflegeeinrichtungen der neuen Generation werden mit 30 Plätzen geplant und Einrichtungen mit 40 und mehr Plätzen sind keine Seltenheit.

Die Inhalte und Aufgaben einer Tagespflege vor 20 Jahren sind nicht mehr mit denen der heutigen Einrichtungen zu vergleichen. Die Leistungen einer Tagespflege aus den 90er Jahren werden heute in Betreuungsgruppen erbracht. Bei den Tagespflegeeinrichtungen der heutigen Generation handelt es sich um ganzheitliche Pflegeeinrichtungen, die sich strukturell kaum noch von vollstationären Pflegeeinrichtungen unterscheiden.

Mit den sich verändernden konzeptionellen, gesetzlichen und strukturellen Bedingungen steigt die fachliche Herausforderung und Verantwortung der leitenden Pflegefachkraft und deren Mitarbeiter. Mitarbeiter in Tagespflegeeinrichtungen müssen sich jeden Tag auf verschiedene, teilweise neue Tagespflegegäste einstellen. Nicht nur diverse Krankheitsbilder mit sehr unterschiedlichen Pflegeaufwendungen erfordern die Aufmerksamkeit der Mitarbeiter. Sie müssen sich bemühen, den unterschiedlichsten Wünschen und Bedürfnissen der Gäste und Angehörigen und auch des Trägers gerecht zu werden.

Obwohl Tagespflegeeinrichtungen strukturell und gesetzlich vollstationären Pflegeeinrichtungen gleichen, unterscheiden sich die Aufgaben erheblich. Auch wenn die Kompetenzen der leitenden Pflegefachkräfte je nach Träger sehr unterschiedlich sind, so haben sie letztendlich die pflegefachliche und teilweise auch wirtschaftliche Verantwortung. Leider gibt es bisher keine spezielle Aus- oder Fortbildungen für leitende Pflegefachkräfte in Tagespflegeeinrichtungen. Pflegedienstleitungen, die die Leitung einer Tagespflege übernehmen, verfügen meistens über Erfahrungen aus dem ambulanten oder stationären Pflegebereich. Mit der Übernahme der Verantwortung einer Tagespflege besteht selten die Möglichkeit der Einweisung oder Einarbeitung. Je nachdem wann eine Pflegedienstleitung eingestellt wird, ob schon in der Planungsphase oder erst mit der Eröffnung der Einrichtung, müssen sie sich auf ihre bisherigen Erfahrungen verlassen. Gerade in der Anfangsphase ist es sehr schwierig, möglichst gleichzeitig alle Anforderungen zu erfüllen. Dazu gehört die Einarbeitung neuer Mitarbeiter, möglichst schnelle Optimierung der Auslastung, die Einstellung auf neue Gäste, Erfüllung der gesetzlichen qualitativen Anforderungen usw.. Aber auch leitende Pflegefachkräfte die schon lange eine Tagespflegeeinrichtung leiten, müssen sich auf immer neue fachliche und gesetzliche Änderungen einstellen.

Hinzu kommen noch die Veränderungen durch das Pflegestärkungsgesetz 2 (PSG 2). Die Einführung von fünf Pflegegraden der bisherigen drei Pflegestufen führt zu einer Differenzierung der Gästestruktur. Nach dem neuen Prüfverfahren NBA („Neues Begutachtungsassessment“) werden alle neuen Antragsteller auf Pflegeleistungen persönlich auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit hin überprüft. Das PSG 2 bringt ab 2017 die leistungsrechtliche Gleichstellung von demenzkranken und körperlich erkrankten Pflegebedürftigen: Dann werden Demenzkranke und körperlich Pflegebedürftige, die den gleichen Pflegegrad erhalten und somit ähnlich selbstständig oder unselbstständig eingeschätzt werden, Anspruch auf die gleichen Leistungen ihrer Pflegekassen haben.

Das bedeutet, dass Pflegebedürftige mit geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (Pflegegrad 1) bis zu Pflegebedürftige mit schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die Pflegerische Versorgung die Tagespflege besuchen. Die Unterschiede hinsichtlich der Betreuung und Pflege werden erheblich sein. Entsprechend werden auch die Vergütungen nach Pflegegraden sich sehr unterscheiden. Die Folge wird sein, dass Leitungskräfte hinsichtlich des wirtschaftlichen Betriebs und der fachlichen Anforderungen ein kontinuierliches Belegungsmanagement durchführen müssen.

Das hat auch konzeptionelle Auswirkungen. Es stellt sich die Frage, inwieweit Gäste aller Pflegegruppen in einer Tagespflege aufgenommen werden können. Welche Auswirkungen hat das PSG 2 auf den Personalschlüssel? Sind Tagespflegeeinrichtungen mit neuen Schwerpunkten erforderlich?

Es ist davon auszugehen dass sich die Tagespflege mit den PSG2 verändern wird. Sie wird sich konzeptionell und strukturell den neuen Gesetzmäßigkeiten anpassen müssen. Gleichzeit stehen die Mitarbeiterinnen vor neuen gesetzlichen und fachlichen Herausforderungen. Bei den folgenden Ausführungen wird versucht, mit verschiedenen Lösungsansätzen auf die Herausforderungen des PSG 2 einzugehen. Des Weiteren werden die Grundlagen für den Betrieb einer Tagespflege benannt. Es werden die wesentlichen Aspekte der Organisation, Personalplanung, Belegungsmanagement und Öffentlichkeitsarbeit beschrieben.

 

„Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der teilstationären Pflege (Tagespflege)“ (MuG teilstationär).